Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) Vom 15. Dezember 2007 * § 8 Annahmestellen
(1)Der Betrieb einer Annahmestelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach § 7 und eines privatrechtlichen Vertrages mit der Deutschen Klassenlotterie Berlin oder der gemeinsam geführten Anstalt nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages . Die Erlaubnis kann nur von der Deutschen Klassenlotterie Berlin oder der gemeinsam geführten Anstalt nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages beantragt und nur diesen erteilt werden.
(2)In einer Annahmestelle dürfen ausschließlich öffentliche Glücksspiele der Veranstalter nach Absatz 1 vermittelt werden, die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger Glücksspiele ist dagegen unzulässig. Satz 1 gilt nicht für die Vermittlung von Lotterien nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages , sofern sowohl die Annahmestellen- als auch die betreffende Lotterieerlaubnis eine entsprechende Vermittlung gestatten.
(3)Die Erlaubnis nach § 7 für den Betrieb einer Annahmestelle darf nur für Räumlichkeiten erteilt werden, die nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen, und den sonstigen Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht entgegenstehen. Hierbei ist das sich ändernde Kaufverhalten im Sinne einer effektiven Kanalisierung zu berücksichtigen.
(4)Eine Annahmestelle darf nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung und nicht in Räumlichkeiten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind, eingerichtet werden.
(5)Die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle ist zu versagen, wenn
- ein Versagungsgrund nach § 7 Abs. 1 vorliegt,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
- Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird,
- der Betreiber sich nicht verpflichtet, sich selbst und sein Personal im Hinblick auf die notwendigen Fachkenntnisse für den Betrieb einer Annahmestelle für Sportwetten und Lotterien schulen zu lassen, oder
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte.
(6)Die Anzahl der Annahmestellen im Land Berlin darf 1100 nicht überschreiten. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 AG GlüStV, vom 15.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 28.06.2012 Fußnoten *) Verkündet als Artikel II des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 604 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FDFNN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=Gl%C3%BCStVtrAG_BE_!_8