gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) Vom 15. Dezember 2007 * § 9 Wettvermittlungsstellen (1) Wettvermittlungsstellen sind in die Vertriebsorganisation der nach §
§ 10a
des Glücksspielstaatsvertrages konzessionierten Veranstalter eingegliederte Vermittler, die über örtliche Verkaufsstellen Sportwetten vermitteln. Die Vermittlung von Sportwetten gemäß § 29 Absatz 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages bleibt unberührt.
(2)Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach § 7 und eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Konzessionsinhaber. Die Erlaubnis kann nur von dem Konzessionsinhaber beantragt und nur diesem erteilt werden.
(3)In einer Wettvermittlungsstelle dürfen ausschließlich die von der jeweiligen Konzession abgedeckten Sportwetten des Inhabers einer Konzession nach §
§ 10ades Glücksspielstaatsvertrages vermittelt werden.
Die Vermittlung der Angebote anderer Konzessionsinhaber für Sportwetten oder die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger öffentlicher Glücksspiele ist nicht zulässig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde die Vermittlung von Pferdewetten in einer Wettvermittlungsstelle zulassen, sofern die Konzession des Veranstalters nach §
§ 10a
des Glücksspielstaatsvertrages , der Vertrag des Konzessionsinhabers mit der Wettvermittlungsstelle, die Buchmachererlaubnis des Wettvermittlungsstellenbetreibers und die sonstigen Anforderungen nach diesem Gesetz oder dem Glücksspielstaatsvertrag nicht entgegenstehen.
(4)Die Erlaubnis nach § 7 für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nur für Räumlichkeiten erteilt werden, die nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen, und den sonstigen Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht entgegenstehen. Wettvermittlungsstellen dürfen nur in Räumlichkeiten betrieben werden, die ausschließlich der Vermittlung der nach Absatz 3 zulässigen öffentlichen Glücksspiele dienen. In der Wettvermittlungsstelle sind der Vertrieb von Waren und die Erbringung von anderen Dienstleistungen nicht zulässig. Abweichend hiervon ist die Verabreichung von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Hinsichtlich der Lage der Wettvermittlungsstellen ist eine flächendeckende Verteilung anzustreben und eine räumliche Nähe zu Spielhallen oder Spielbanken zu vermeiden; in Einrichtungen, insbesondere Sportanlagen, und auf Geländen, in oder auf denen Sportereignisse stattfinden, dürfen Wettvermittlungsstellen weder errichtet noch betrieben werden.
(5)Eine Wettvermittlungsstelle darf nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung und nicht in Räumlichkeiten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind, eingerichtet werden.
(6)Für die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle findet § 8 Absatz 5 entsprechende Anwendung.
(7)Die Anzahl der Wettvermittlungsstellen im Land Berlin darf eine Gesamtzahl von 200 nicht überschreiten. Jedem Konzessionär nach §
§ 10a
des Glücksspielstaatsvertrages steht ein Kontingent von zehn Wettvermittlungsstellen im Land Berlin zur Verfügung; dieses Kontingent ist nicht übertragbar. Wettvermittlungsstellen, in denen nach Absatz 3 Satz 3 auch Pferdewetten vermittelt werden, sind uneingeschränkt auf die jeweiligen Kontingente anzurechnen. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 AG GlüStV, vom 15.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 28.06.2012 Fußnoten *) Verkündet als Artikel II des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 604 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FDFNN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=Gl%C3%BCStVtrAG_BE_!_9