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§ 15 AG GlüStV Landesnorm Berlin - Spielhallen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) vom 15. Dezember 2007 gültig ab: 29.06.2012

Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) Vom 15. Dezember 2007 * § 15 Spielhallen

(1)Die Erteilung der Erlaubnisse nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages und der Vollzug der in § 2 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Vorschriften obliegt den für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin zuständigen Behörden; § 9 Absatz 1, 2 und 6 des Glücksspielstaatsvertrages gilt für Anordnungen zur Durchsetzung der vorgenannten Regelungen sinngemäß. Besondere Zuständigkeitsregelungen zur Gewerbeüberwachung durch sonstige Behörden bleiben unberührt.
(2)Die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages soll unter Vermeidung von Widersprüchen zusammen mit der Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin erteilt werden. Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn die in § 4 Absatz 3 , § 5 Absatz 1 bis 3 , § 6 , § 7 , § 24 Absatz 2 , § 25 und § 26 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Anforderungen oder die Vorgaben dieses Gesetzes nicht eingehalten werden oder sofern ein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Spielhallengesetzes Berlin gegeben ist.
(3)§ 25 des Glücksspielstaatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass die Abstandregelungen des § 2 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 des Spielhallengesetzes Berlin entsprechende Anwendung finden. Bei der Anwendung des § 26 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages ist § 4 Absatz 1 Satz 1 des Spielhallengesetzes Berlin zu berücksichtigen. Die Sperrzeitenregelungen des § 5 des Spielhallengesetzes Berlin finden entsprechende Anwendung.
(4)Die Verpflichtung zur Schulung des Personals nach § 6 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages gilt in der Regel als erfüllt, wenn der nach § 6 Absatz 3 des Spielhallengesetzes Berlin zu erwerbende Sachkundenachweis der zuständigen Behörde vorgelegt wird.
(5)§ 29 Absatz 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages findet ausschließlich auf Spielhallen Anwendung, für die vor dem
  1. Juni 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt worden ist; an die Stelle des Ablaufs der Fünfjahresfrist tritt der
  2. Juli
  3. § 29 Absatz 4 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages findet keine Anwendung. § 29 Absatz 4 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass Befreiungen nur im Rahmen des § 2 Absatz 1 Satz 5 des Spielhallengesetzes Berlin zugelassen werden dürfen. Durch Gewerbetreibende, welche sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrages vom
  4. Dezember 2011 im Besitz einer wirksamen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle befinden, sind Sozialkonzepte nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages bis zum
  5. Dezember 2012 bei der zuständigen Behörde einzureichen. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 AG GlüStV, vom 15.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 28.06.2012 Fußnoten *) Verkündet als Artikel II des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom
  6. Dezember 2007 (GVBl. S. 604) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 604 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FDFNN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=Gl%C3%BCStVtrAG_BE_!_15

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.