Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) Vom 15. Dezember 2007 * § 15 Spielhallen
(1)Die Erteilung der Erlaubnisse nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages und der Vollzug der in § 2 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Vorschriften obliegt den für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin zuständigen Behörden; § 9 Absatz 1, 2 und 6 des Glücksspielstaatsvertrages gilt für Anordnungen zur Durchsetzung der vorgenannten Regelungen sinngemäß. Besondere Zuständigkeitsregelungen zur Gewerbeüberwachung durch sonstige Behörden bleiben unberührt.
(2)Die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages soll unter Vermeidung von Widersprüchen zusammen mit der Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin erteilt werden. Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn die in § 4 Absatz 3 , § 5 Absatz 1 bis 3 , § 6 , § 7 , § 24 Absatz 2 , § 25 und § 26 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Anforderungen oder die Vorgaben dieses Gesetzes nicht eingehalten werden oder sofern ein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Spielhallengesetzes Berlin gegeben ist.
(3)§ 25 des Glücksspielstaatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass die Abstandregelungen des § 2 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 des Spielhallengesetzes Berlin entsprechende Anwendung finden. Bei der Anwendung des § 26 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages ist § 4 Absatz 1 Satz 1 des Spielhallengesetzes Berlin zu berücksichtigen. Die Sperrzeitenregelungen des § 5 des Spielhallengesetzes Berlin finden entsprechende Anwendung.
(4)Die Verpflichtung zur Schulung des Personals nach § 6 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages gilt in der Regel als erfüllt, wenn der nach § 6 Absatz 3 des Spielhallengesetzes Berlin zu erwerbende Sachkundenachweis der zuständigen Behörde vorgelegt wird.
(5)§ 29 Absatz 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages findet ausschließlich auf Spielhallen Anwendung, für die vor dem
- Juni 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt worden ist; an die Stelle des Ablaufs der Fünfjahresfrist tritt der
- Juli
- § 29 Absatz 4 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages findet keine Anwendung. § 29 Absatz 4 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass Befreiungen nur im Rahmen des § 2 Absatz 1 Satz 5 des Spielhallengesetzes Berlin zugelassen werden dürfen. Durch Gewerbetreibende, welche sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrages vom
- Dezember 2011 im Besitz einer wirksamen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle befinden, sind Sozialkonzepte nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages bis zum
- Dezember 2012 bei der zuständigen Behörde einzureichen. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 AG GlüStV, vom 15.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 28.06.2012 Fußnoten *) Verkündet als Artikel II des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom
- Dezember 2007 (GVBl. S. 604) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 604 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FDFNN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=Gl%C3%BCStVtrAG_BE_!_15