Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 10 a des Gesetzes über Pflegeleistungen Vom 21. Dezember 1993 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel II § 7 des Gesetzes vom 15.10.2001 (GVBl. S. 540) zur Einzelansicht Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 10 a des Gesetzes über Pflegeleistungen vom
- Dezember 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 10 a des Gesetzes über Pflegeleistungen vom
- Dezember 1993 01.01.1994 Eingangsformel 01.01.1994 § 1 01.01.1994 § 2 21.10.2001 § 3 01.01.1994 § 4 01.01.1994 Auf Grund des § 10 a des Gesetzes über Pflegeleistungen in der Fassung vom
- Juli 1986 (GVBl. S. 1106, 1987 S. 1064), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom
- Januar 1993 (GVBl. S. 40), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Die mit der Durchführung des Gesetzes über Pflegeleistungen (PflegeG) befaßten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dürfen folgende personenbezogene Daten des Antragstellers verarbeiten:
- den Namen,
- den Geburtsnamen und das Geburtsdatum,
- den Familienstand,
- die Staatsangehörigkeit,
- die Wohnsitzanschrift in Berlin,
- die Wohnsitzanschrift außerhalb Berlins,
- den ständigen Aufenthalt,
- den derzeitigen Aufenthalt,
- Aufenthalte in Krankenhäusern, Kliniken, Hospitalen oder vergleichbaren Einrichtungen in den letzten zwei Jahren,
- die Kostenträger zu Nummer 9,
- die Höhe und den Zeitraum der Kostenträgerschaft,
- die Krankenversicherung,
- die Art und Ursache der Krankheit oder Behinderung,
- die Anerkennung als Schwerbehinderter und das Merkzeichen,
- die Anberaumung von Nachuntersuchungen,
- ärztliche Behandlungen,
- Angaben zur Durchführung und zum Umfang der Pflege,
- das Entgelt der Pflegekraft,
- die derzeitigen und beantragten Einkünfte,
- den Bezug von gleichartigen Leistungen,
- bereits gestellte Anträge,
- die gesetzlich oder vertraglich bestimmten Vertreter,
- Angaben im Sinne der Nrn. 1, 2, 5, 6, 8 und 26 zur Person, die den Antrag für den Kranken oder Behinderten stellt,
- die Beziehung zu Sozialleistungsträgern und anderen Leistungsstellen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Bereichs,
- die Bank- und andere Inkassoverbindungen,
- die Telekommunikationsanschlüsse. zur Einzelansicht § 1 § 2 Die in § 1 Satz 1 genannten Behörden und Stellen dürfen folgende personenbezogenen Daten des Ehegatten oder Lebenspartners und anderer Familienangehöriger verarbeiten:
- den Namen,
- den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und das Sterbedatum,
- den Familienstand,
- das Verwandtschaftsverhältnis oder die Stellung zum Antragsteller,
- die Staatsangehörigkeit,
- die Wohnsitzanschrift in Berlin,
- die Wohnsitzanschrift außerhalb Berlins,
- den ständigen Aufenthalt,
- den derzeitigen Aufenthalt,
- die Krankenversicherung,
- die Einkünfte aus der Pflege,
- die Tätigkeit im öffentlichen Dienst,
- die Versorgung aus einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst,
- die Telekommunikationsanschlüsse. zur Einzelansicht § 2 § 3 Die in § 1 genannten Behörden und Stellen dürfen von Pflegepersonen die folgenden Daten verarbeiten:
- den Namen,
- den Geburtsnamen und das Geburtsdatum,
- die Wohnsitzanschrift in Berlin,
- die Wohnsitzanschrift außerhalb Berlins,
- den derzeitigen Aufenthalt,
- den Zeitpunkt der Übernahme der Pflege,
- den Umfang der Pflege,
- die Beteiligung anderer Personen oder Institutionen an der Pflege,
- den Schulbesuch, das Ausbildungsverhältnis und das Studium,
- den Umfang der Erwerbstätigkeit,
- die derzeitigen und beantragten Einkünfte,
- die Wartezeit für Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- vergleichbare Altersversorgungsleistungen Dritter,
- die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
- die Lebensversicherung mit Rentenleistungen,
- das Versicherungsinstitut und die Kontonummer. zur Einzelansicht § 3 § 4 Diese Verordnung tritt am
- Januar 1994 in Kraft. Berlin, den
- Dezember 1993 Senatsverwaltung für Soziales Ingrid S t a h m e r zur Einzelansicht § 4