Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans XV-VE 2 im Bezirk Treptow von Berlin, Ortsteil Johannisthal (Eisenhutweg) Vom 8. Dezember 1999 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare
Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans XV-VE 2 im Bezirk Treptow von Berlin, Ortsteil Johannisthal (Eisenhutweg) vom
- Dezember 1999 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans XV-VE 2 im Bezirk Treptow von Berlin, Ortsteil Johannisthal (Eisenhutweg) vom
- Dezember 1999 17.12.1999 Eingangsformel 17.12.1999 § 1 17.12.1999 § 2 17.12.1999 § 3 17.12.1999 § 4 17.12.1999 § 5 17.12.1999 Auf Grund des § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung vom
- April 1993 (BGBl. I S. 622), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- November 1996 (BGBl. I S. 1626), in Verbindung mit § 243 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
- August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), in Verbindung mit § 11 b Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom
- Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Oktober 1999 (GVBl. S. 554), in Verbindung mit Artikel III des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom
- Oktober 1999 (GVBl. S. 554) wird verordnet:
Eingangsformel § 1 Der Vorhaben- und Erschließungsplan XV-VE 2 vom
- Dezember 1997 mit Deckblatt vom
- Februar 1999 für das Grundstück Eisenhutweg 2/14 im Bezirk Treptow von Berlin, Ortsteil Johannisthal wird festgesetzt.
§ 1
§ 2 Die Urschrift des Vorhaben- und Erschließungsplans ist zur kostenfreien Einsicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie die Begründung können beim Bezirksamt Treptow von Berlin während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden; dort wird auch Auskunft über den Inhalt des Plans gegeben.
§ 2§ 3 Auf die Vorschriften über 1.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen.
§ 3§ 4
(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
- eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres,
- Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für die städtebaulichen Maßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in Verbindung mit § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 4
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 8. Dezember 1999 Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Jürgen Klemann
§ 5