Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans XIX - VE 3 im Bezirk Pankow von Berlin Vom 20. August 1999 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans XIX - VE 3 im Bezirk Pankow von Berlin vom
- August 1999 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans XIX - VE 3 im Bezirk Pankow von Berlin vom
- August 1999 05.09.1999 Eingangsformel 05.09.1999 § 1 05.09.1999 § 2 05.09.1999 § 3 05.09.1999 § 4 05.09.1999 § 5 05.09.1999 Auf Grund des § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung vom
- April 1993 (BGBl. I S. 622), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- November 1996 (BGBl. I S. 1626), in Verbindung mit § 243 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
- August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), in Verbindung mit § 11 b Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom
- Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom
- Juni 1998 (GVBl. S. 177), wird verordnet:
Eingangsformel § 1 Der Vorhaben- und Erschließungsplan XIX - VE 3 vom
- März 1996 mit Deckblatt vom
- November 1997 für die Errichtung eines Handels- und Gewerbezentrum - "Rathausgalerie" - auf den Grundstücken Breite Straße 18, 18 A, 19, 20, 21 und 21 A im Bezirk Pankow von Berlin wird festgesetzt.
§ 1
§ 2 Die Urschrift des Vorhaben- und Erschließungsplans ist zur kostenfreien Einsicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie die Begründung können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Bauwesen, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden; dort wird auch Auskunft über den Inhalt des Plans gegeben.
§ 2§ 3 Auf die Vorschriften über 1.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen.
§ 3§ 4
(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
- eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres,
- Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für die städtebaulichen Maßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in Verbindung mit § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 4
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 20. August 1999 Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Jürgen Klemann
§ 5