Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans V - VE 2 im Bezirk Friedrichshain Vom 17. März 1998 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans V - VE 2 im Bezirk Friedrichshain vom
- März 1998 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans V - VE 2 im Bezirk Friedrichshain vom
- März 1998 08.04.1998 Eingangsformel 08.04.1998 § 1 08.04.1998 § 2 08.04.1998 § 3 08.04.1998 § 4 08.04.1998 § 5 08.04.1998 Auf Grund des § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung vom
- April 1993 (BGBl. I S. 622), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- November 1996 (BGBl. I S. 1626), in Verbindung mit § 243 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
- August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), in Verbindung mit § 11 b des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom
- Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom
- November 1995 (GVBl. S. 764), wird verordnet:
Eingangsformel § 1 Der Vorhaben- und Erschließungsplan V - VE 2 vom
- April 1996 mit Deckblatt vom
- September 1997 für das Gelände der ehemaligen Schultheiß-Brauerei, Grundstück Landsberger Allee 54, Richard-Sorge-Straße 51-62, und eine Teilfläche des St. Georgen-Friedhofs im Bezirk Friedrichshain wird festgesetzt.
§ 1
§ 2 Die Urschrift des Vorhaben- und Erschließungsplans ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen des Vorhaben- und Erschließungsplans können beim Bezirksamt Friedrichshain von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
§ 2§ 3 Auf die Vorschriften über 1.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs), 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen.
§ 3§ 4
(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
- eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres,
- Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung der Verordnung schriftlich gegenüber der für die städtebaulichen Maßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in Verbindung mit § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 4
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 17. März 1998 Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Jürgen Klemann
§ 5