Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Erhaltungsgebietes in "Rixdorf" im Bezirk Neukölln von Berlin Vom 28. Oktober 1986 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der
Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22.05.1989 (GVBl. S. 1121) zur Einzelansicht Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Erhaltungsgebietes in "Rixdorf" im Bezirk Neukölln von Berlin vom
- Oktober 1986 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Erhaltungsgebietes in "Rixdorf" im Bezirk Neukölln von Berlin vom
- Oktober 1986 30.11.1986 Eingangsformel 30.11.1986 § 1 16.06.1989 § 2 30.11.1986 § 3 30.11.1986 Anlage 30.11.1986 Auf Grund des § 39 h Abs. 1 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617 / GVBl. S. 2047, 1977 S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Februar 1986 (BGBl. I S. 265 / GVBl. S. 446), in Verbindung mit § 12 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom
- Januar 1979 (GVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1984 (GVBl. S. 1730), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 In dem aus der beiliegenden Karte ersichtlichen Gebiet in "Rixdorf" im Bezirk Neukölln von Berlin kann die Genehmigung für den Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild prägt oder von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Die Grenze des festgesetzten Gebietes ist in der Karte mit einer durchbrochenen Linie gekennzeichnet. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. zur Einzelansicht § 1 § 2 Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung ist nach § 155 a Abs. 1 des Bundesbaugesetzes unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt nach § 155 a Abs. 3 des Bundesbaugesetzes nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. zur Einzelansicht § 2 § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den
- Oktober 1986 Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz J. Starnick zur Einzelansicht § 3 Anlage zur Einzelansicht