Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes XX - VE 1 im Bezirk Reinickendorf Vom 16. September 1997 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes XX - VE 1 im Bezirk Reinickendorf vom
- September 1997 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes XX - VE 1 im Bezirk Reinickendorf vom
- September 1997 18.10.1997 Eingangsformel 18.10.1997 § 1 18.10.1997 § 2 18.10.1997 § 3 18.10.1997 § 4 18.10.1997 § 5 18.10.1997 Auf Grund des § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) in der Fassung vom
- April 1993 (BGBl. I S. 622), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- November 1996 (BGBl. I S. 1626), in Verbindung mit § 11 b des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom
- Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom
- November 1995 (GVBl. S. 764), wird verordnet:
Eingangsformel § 1 Der Vorhaben- und Erschließungsplan XX-VE 1 vom 29. Oktober 1996 für die Errichtung von 80 Wohnungen und 11 Gewerbeeinheiten auf den Grundstücken Breitkopfstr. 69-77 im Bezirk Reinickendorf wird festgesetzt.
§ 1
§ 2 Die Urschrift des Vorhaben- und Erschließungsplans ist zur kostenfreien Einsicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen des Vorhaben- und Erschließungsplans können beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
§ 2§ 3 Auf die Vorschriften über 1.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen.
§ 3§ 4
(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
- eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres,
- Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für die städtebaulichen Maßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in Verbindung mit § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 4
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 16. September 1997 Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Jürgen Klemann
§ 5