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§ 1 PankowErschlPlV BE Landesnorm Berlin Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes XIX-VE 2 im Bezirk Pankow, Ortsteil Ros

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes XIX-VE 2 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal Vom 26. Mai 1997 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes XIX-VE 2 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal vom

  1. Mai 1997 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes XIX-VE 2 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal vom
  2. Mai 1997 19.06.1997 Eingangsformel 19.06.1997 § 1 19.06.1997 § 2 19.06.1997 § 3 19.06.1997 § 4 19.06.1997 § 5 19.06.1997 Auf Grund des § 7 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) in der Fassung vom
  3. April 1993 (BGBl. I S. 622), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  4. November 1996 (BGBl. I S. 1626), in Verbindung mit § 11 b des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom
  5. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom
  6. November 1995 (GVBl. S. 764), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Der Vorhaben- und Erschließungsplan XIX-VE 2 vom 18. Juni 1996 für die Errichtung einer Wohnanlage mit 84 zweigeschossigen Reihen- und Doppelhäusern auf den Grundstücken Schönhauser Straße 57-63, Bergrutenpfad 1-13 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal, wird festgesetzt.

§ 1

§ 2 Die Urschrift des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 2§ 3 Auf die Vorschriften über 1.

die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch), 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 Baugesetzbuch) wird hingewiesen.

§ 3§ 4

(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
  1. eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres,
  2. Mängel der Abwägung innerhalb von 7 Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für die städtebaulichen Maßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in Verbindung mit § 215 des Baugesetzbuchs und nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Berlin, den 26. Mai 1997 Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Jürgen Kleemann

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.