Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung - BauVerfVO) Vom 19. Oktober 2006 § 1 Allgemeines (1) Bauvorlagen sind die für die Beurteil
ung des Bauvorhabens oder für die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen, die bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind
- für die Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin ,
- bei Genehmigungsfreistellung nach § 63 der Bauordnung für Berlin ,
- im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Bauordnung für Berlin ,
- im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Bauordnung für Berlin ,
- für die Zulassung von Abweichungen nach § 68 der Bauordnung für Berlin ,
- für die Erteilung eines Vorbescheides oder eines planungsrechtlichen Bescheides nach § 74 der Bauordnung für Berlin ,
- für die Genehmigung Fliegender Bauten nach § 75 der Bauordnung für Berlin ,
- im Zustimmungsverfahren nach § 76 der Bauordnung für Berlin und
- für die Stellungnahmen nach § 61 der Bauordnung für Berlin .
(2)1 Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt und prüffähig sein sowie dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. 2 Bauvorlagen, die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 bei der Bauaufsichtsbehörde verbleiben, müssen ab einer Größe von DIN A 2 auf der Rückseite verstärkt sein. 3 Bei farbigen Eintragungen darf die grüne Farbe nicht verwendet werden mit Ausnahme der gemäß Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) vorgegebenen Farbsignaturen. 4 § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3)1 Die Darstellung in den Bauvorlagen muss eindeutig und leicht lesbar sein. 2 Die Zeichen und Farben der Anlage 1 sind zu verwenden. 3 Soweit erforderlich, sind weitere verwendete Zeichen oder Darstellungsarten in einer Legende zu erläutern.
(4)Die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung für die nicht verfahrensfreien Vorhaben zur Verfügung gestellten Vordrucke sind zu verwenden.
(5)Die Bauaufsichtsbehörde kann ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(6)Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, die zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
(7)Ist die Bauherrin oder der Bauherr eine juristische Person, ist mit der Anzeige oder der Beantragung des Vorhabens ein Handelsregister- oder Vereinsregisterauszug vorzulegen, der nicht älter als drei Monate ist.
(8)1 Als Bauvorlagen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch
- der statistische Erhebungsbogen,
- der Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 der Bauordnung für Berlin und
- die Entscheidungen über Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 des Baugesetzbuchs sowie planungsrechtliche Bescheide als Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin . 2 Die Absätze 2 bis 7 finden auf Bauvorlagen nach Satz 1 keine Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 BauVerfVO, vom 22.03.2013, gültig ab 20.04.2013 bis 30.11.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1035 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000500BNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BauVerfV_BE_!_1