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§ 3 BauVerfVO Landesnorm Berlin - Auszug aus der Flurkarte, Lageplan Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzeln

Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung - BauVerfVO) Vom 19. Oktober 2006 § 3 Auszug aus der Flurkarte, Lageplan (1) 1 Der aktuelle

Auszug aus der Flurkarte muss das Grundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. 2 Der Auszug ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des Bauantrags oder der Unterlagen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin zu beschriften.

(2)1 Der Lageplan ist auf der Grundlage der Flurkarte zu erstellen. 2 Dabei ist ein Maßstab von 1:200 zu verwenden. 3 Ein anderer Maßstab ist zu wählen, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. 4 Der Lageplan muss von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom
  1. Januar 1996, das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom
  2. Dezember 2004 (GVBl. S. 524) geändert worden ist, angefertigt werden. 5 Bei einem geringfügigen Vorhaben, bei dem ein Verstoß gegen § 6 der Bauordnung für Berlin nicht zu befürchten ist, genügt ein Auszug aus der Flurkarte, der durch eine nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 der Bauordnung für Berlin bauvorlageberechtigte Person ergänzt wird.
(3)Der Lageplan muss insbesondere enthalten:
  1. den Maßstab und die Nordrichtung,
  2. die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Grundstücks und der benachbarten Grundstücke sowie die Grenzlängen des Grundstücks,
  3. die Bezeichnung der Grundstücke nach Straße, Grundstücksnummer, Liegenschaftskataster und Grundbuch sowie die Angabe der Eigentümer und Erbbauberechtigten,
  4. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Anzahl der Geschosse, First- und Außenwandhöhe, Dachform sowie der Art der Außenwände und der Bedachung,
  5. Bau-, Garten- und Bodendenkmale sowie geschützte Naturbestandteile, geschützter Baumbestand mit Angaben von Stammumfang und Kronendurchmesser auf dem Grundstück und auf den Nachbargrundstücken,
  6. Hochspannungsleitungen und deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
  7. die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Höhenlage über Normal-Höhe-Null (NHN), der dort vorhandenen Bäume und der Gehwegüberfahrten,
  8. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr,
  9. Flächen auf dem Grundstück, die von Baulasten betroffen sind,
  10. die Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die baurechtlichen Linien und die Bebauungstiefen für das Grundstück,
  11. die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses über Geländeoberfläche NHN und die Gebäudeklasse,
  12. die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks und die Höhenlage im Bereich der geplanten baulichen Anlage über NHN,
  13. den höchsten gemessenen Grundwasserstand (HGW) über NHN,
  14. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Stellplätze und der Flächen für die Feuerwehr,
  15. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu den Grundstücksgrenzen sowie die Abstandsflächen,
  16. ortsfeste Behälter für Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
  17. die Wasserschutzzonen mit Angabe des Grenzverlaufs.
(4)Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(5)Im Lageplan sind die Zeichen oder Farben der Anlage 1 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(6)Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist als Bestandteil des Lageplans eine prüffähige Berechnung aufzustellen über
  1. die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche,
  2. die zulässige, die vorhandene und die geplante Geschossfläche und, soweit erforderlich, die Baumasse,
  3. die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl, soweit in einem Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen enthalten sind.
(7)Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 BauVerfVO, vom 22.03.2013, gültig ab 20.04.2013 bis 30.11.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1035 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000500BNN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BauVerfV_BE_!_3

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