Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung - BauVerfVO) Vom 19. Oktober 2006 § 11 Brandschutznachweis (1) 1 Für den Nachweis des Brand
schutzes sind in den Unterlagen nach § 9 Abs. 4, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:
- das Brandverhalten der Baustoffe und der Bauteile entsprechend den Benennungen nach § 26 der Bauordnung für Berlin oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1,
- die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach § 35 Abs. 8 Satz 2 der Bauordnung für Berlin ,
- die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
- die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände,
- der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 der Bauordnung für Berlin , insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung für Berlin dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,
- die Flächen für die Feuerwehr nach § 5 der Bauordnung für Berlin , Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge sowie technische Einrichtungen für die Zugänglichkeit,
- die Löschwasserversorgung für die bauliche Anlage. 2 Die Angaben sind mit zusätzlichen Bauzeichnungen und Beschreibungen zu erläutern, wenn die Maßnahmen des Brandschutzes anderenfalls nicht hinreichend deutlich erkennbar sind. 3 Bei Abweichungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für Berlin sind zusätzliche Angaben im Sinne des Absatzes 2 zu machen.
(2)1 Bei Sonderbauten müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden über:
- brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie besondere Brandgefahren, Brandlasten und Risikoanalysen,
- Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
- die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserförderung sowie die Löschwasserrückhaltung,
- die Sicherheitsstromversorgung,
- technische Anlagen, Einrichtungen und Geräte zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,
- betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren, wie Feuerwehrpläne, Brandschutzordnung, Werksfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften. 2 Die für den Brandschutz erforderlichen Maßnahmen, Unterlagen und Nachweise können auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1035 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000500BNN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BauVerfV_BE_!_11