Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung - BauVerfVO) Vom 19. Oktober 2006 § 14 Zeitpunkt der Vorlage von Bauvorlagen, bautechnische
n Nachweisen, Berichten und Erklärungen
(1)Für die anzeigepflichtige Beseitigung von Anlagen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin und in den Verfahren nach den §§ 63 bis 65 der Bauordnung für Berlin müssen von Baubeginn an die Bauvorlagen und die erstellten bautechnischen Nachweise an der Baustelle vorliegen.
(2)1 In den Verfahren nach den §§ 64 bis 65 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis nach § 67 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung für Berlin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. 2 In den Fällen des § 13 Abs. 4 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung die Erklärung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. 3 Liegen weder der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis noch eine Erklärung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 vor, wird die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis oder die Erklärung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
(3)1 In den Verfahren nach den §§ 64 bis 65 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis nach § 67 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung für Berlin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. 2 Ist die Prüfung des Brandschutznachweises nicht abgeschlossen, wird im Verfahren nach § 64 der Bauordnung für Berlin die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
(4)1 Im Verfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin muss der Bericht über den geprüften Standsicherheits- und Brandschutznachweis nach § 67 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin vor Ausführung des Vorhabens bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. 2 In den Fällen des § 13 Abs. 4 Satz 1 gilt Satz 1 für die Erklärung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(5)Zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung gemäß § 81 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin ist der Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die Erledigung der Prüf- und Überwachungsaufgaben gemäß § 13 oder § 19 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die durch Verordnung vom 23. August 2010 (GVBl. S. 422) geändert worden ist, vorzulegen.
(6)Für die anzeigepflichtige Beseitigung von Gebäuden nach § 62 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin muss der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis für die angrenzenden Gebäude nach § 62 Abs. 3 Satz 3 der Bauordnung für Berlin vor Ausführung der Beseitigung bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 BauVerfVO, vom 19.10.2006, gültig ab 04.11.2006 bis 19.04.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1035 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000500BNN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BauVerfV_BE_!_14