Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung - BauVerfVO) Vom 19. Oktober 2006 § 16 Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten (1)
1 Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, nach Maßgabe des Absatzes 2 den dort genannten Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die folgenden Daten regelmäßig zu übermitteln:
- Name und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn,
- Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers,
- Name und Anschrift der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers,
- die katastermäßige Bezeichnung des Grundstücks mit Angabe der Straße und Grundstücksnummer,
- die Bauvorlagen nach § 3 (Lageplan), § 4 (Bauzeichnungen) und § 5 (Bau- und Betriebsbeschreibung),
- die Bauvorlagen nach § 6 (Beseitigung von Anlagen),
- das Datum des Antrags oder der Anzeige, das Eingangsdatum und das Geschäftszeichen,
- die Herstellungskosten nach DIN
- 2 Die Bauaufsichtsbehörde hat den Übermittlungszweck festzulegen.
(2)Von den in Absatz 1 genannten Daten dürfen übermittelt werden: 1. über den Eingang eines Bauantrages oder den Eingang von Unterlagen bei Genehmigungsfreistellung nach § 63 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 an
- a)die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
- b)die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
- c)die für die Grundstücksentwässerung zuständige Stelle,
- d)das Statistische Landesamt,
- e)die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Stelle,
- f)die für die Steuererhebung zuständige Stelle für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer,
- g)die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,
- h)die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und Landschaftsschutz zuständige Stellen, 2. über die Erteilung und den Inhalt einer Baugenehmigung oder den Eintritt einer Fiktion nach § 70 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 an
- a)die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
- b)die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
- c)die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständigen Stellen,
- d)das Statistische Landesamt,
- e)die für die Spielförderung von Kindern zuständige Stelle,
- f)die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und Landschaftsschutz zuständigen Stellen,
- g)die für die Wirtschaftsförderung zuständige Stelle,
- h)die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
- i)die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,
- j)die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
- k)die Bauberufsgenossenschaft,
- l)die für die Steuererhebung zuständige Stelle für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer,
- m)die für die Straßenunterhaltung zuständige Stelle, 3. über den Eingang einer Abbruchanzeige nach § 62 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 an
- a)die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
- b)die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständigen Stellen,
- c)das Statistische Landesamt,
- d)die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
- e)die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,
- f)die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
- g)die Bauberufsgenossenschaft,
- h)die für die Planung von Strom- und Fernwärmeversorgung, für das Fernmeldewesen und die für die Gasvorhaltung und die Wasservorhaltung zuständigen Stellen zur Vorbereitung der Leitungsabtrennung vor Abbruchbeginn,
- i)die für den Umweltschutz zuständige Stelle,
- j)die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
- k)die für die Steuererhebung zuständige Stelle für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer, 4. über den Eingang einer Baubeginnanzeige Daten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 an
- a)die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
- b)die Bauberufsgenossenschaft,
- c)die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister zur Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlagen,
- d)die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
- e)die für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden,
- f)die für den Baumschutz zuständige Stelle,
- g)die für die Steuererhebung zuständige Stelle für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer,
- h)die Berliner Feuerwehr, 5. über die endgültige Fertigstellung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens Daten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 an
- a)die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
- b)das Statistische Landesamt,
- c)die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
- d)die Bauberufsgenossenschaft,
- e)den Bezirksschornsteinfegermeister oder die Bezirksschornsteinfegermeisterin für die Inbetriebnahme,
- f)die Berliner Feuerwehr,
- g)die für die Steuererhebung zuständige Stelle für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer, 6. über die Eintragung einer Baulast Daten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 an
- a)die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle,
- b)die für die Stadtplanung zuständige Stelle.
(3)An andere Stellen dürfen Daten mit Einwilligung der Bauherrin oder des Bauherrn übermittelt werden.
(4)Die Empfängerinnen oder Empfänger dürfen die nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 16 BauVerfVO, vom 04.02.2016, gültig ab 17.02.2016 bis 30.11.2017 § 16 BauVerfVO, vom 22.03.2013, gültig ab 20.04.2013 bis 16.02.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1035 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000500BNN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BauVerfV_BE_!_16