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§ 16 BauVerfVO Landesnorm Berlin - Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfa

Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung - BauVerfVO) Vom 19. Oktober 2006 § 16 Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten (1)

1 Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, nach Maßgabe des Absatzes 2 den dort genannten Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die folgenden Daten regelmäßig zu übermitteln:

  1. Name und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn,
  2. Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers,
  3. Name und Anschrift der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers,
  4. die katastermäßige Bezeichnung des Grundstücks mit Angabe der Straße und Grundstücksnummer,
  5. die Bauvorlagen nach § 3 (Lageplan), § 4 (Bauzeichnungen) und § 5 (Bau- und Betriebsbeschreibung),
  6. die Bauvorlagen nach § 6 (Beseitigung von Anlagen),
  7. das Datum des Antrags oder der Anzeige, das Eingangsdatum und das Geschäftszeichen,
  8. die Herstellungskosten nach DIN
  9. 2 Die Bauaufsichtsbehörde hat den Übermittlungszweck festzulegen.

(2)Von den in Absatz 1 genannten Daten dürfen übermittelt werden: 1. über den Eingang eines Bauantrages oder den Eingang von Unterlagen bei Genehmigungsfreistellung nach § 63 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 an
  1. a)die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
  2. b)die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
  3. c)die für die Grundstücksentwässerung zuständige Stelle,
  4. d)das Statistische Landesamt,
  5. e)die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Stelle,
  6. f)die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
  7. g)die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,
  8. h)die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und Landschaftsschutz zuständige Stellen,
  9. i)die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle,
  10. j)die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle,
  11. k)die für den Verkehr mit ausländischen Vertretungen zuständige Stelle,
  12. l)die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, 2. über die Erteilung und den Inhalt einer Baugenehmigung oder den Eintritt einer Fiktion nach § 70 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 an
  13. a)die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
  14. b)die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
  15. c)die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständigen Stellen,
  16. d)das Statistische Landesamt,
  17. e)die für die Spielförderung von Kindern zuständige Stelle,
  18. f)die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und Landschaftsschutz zuständigen Stellen,
  19. g)die für die Wirtschaftsförderung zuständige Stelle,
  20. h)die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
  21. i)die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,
  22. j)die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
  23. k)die Bauberufsgenossenschaft,
  24. l)die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
  25. m)die für die Straßenunterhaltung zuständige Stelle,
  26. n)die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, 3. über den Eingang einer Abbruchanzeige nach § 62 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 an
  27. a)die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
  28. b)die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständigen Stellen,
  29. c)das Statistische Landesamt,
  30. d)die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
  31. e)die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,
  32. f)die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
  33. g)die Bauberufsgenossenschaft,
  34. h)die für die Planung von Strom- und Fernwärmeversorgung, für das Fernmeldewesen und die für die Gasvorhaltung und die Wasservorhaltung zuständigen Stellen zur Vorbereitung der Leitungsabtrennung vor Abbruchbeginn,
  35. i)die für den Umweltschutz zuständige Stelle,
  36. j)die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
  37. k)die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
  38. l)die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, 4. über den Eingang einer Baubeginnanzeige Daten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 an
  39. a)die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
  40. b)die Bauberufsgenossenschaft,
  41. c)die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister zur Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlagen,
  42. d)die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
  43. e)die für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden,
  44. f)die für den Baumschutz zuständige Stelle,
  45. g)die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
  46. h)die Berliner Feuerwehr,
  47. i)die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, 5. über die endgültige Fertigstellung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens Daten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 an
  48. a)die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
  49. b)das Statistische Landesamt,
  50. c)die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
  51. d)die Bauberufsgenossenschaft,
  52. e)den Bezirksschornsteinfegermeister oder die Bezirksschornsteinfegermeisterin für die Inbetriebnahme,
  53. f)die Berliner Feuerwehr,
  54. g)die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
  55. h)die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle,
  56. i)die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle,
  57. j)die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, 6. über die Eintragung einer Baulast Daten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 an
  58. a)die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle,
  59. b)die für die Stadtplanung zuständige Stelle.
(3)An andere Stellen dürfen Daten mit Einwilligung der Bauherrin oder des Bauherrn übermittelt werden.
(4)Die Empfängerinnen oder Empfänger dürfen die nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 16 BauVerfVO, vom 22.03.2013, gültig ab 20.04.2013 bis 16.02.2016 § 16 BauVerfVO, vom 19.10.2006, gültig ab 04.11.2006 bis 19.04.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1035 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000500BNN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BauVerfV_BE_!_16

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