Verordnung über das Verfahren der Förderung von Krankenhausinvestitionen nach dem Landeskrankenhausgesetz (Krankenhausförderungs-Verordnung - KhföVO) Vom 10. Juli 1997 § 23 Nachweis der Verwendung von
Fördermitteln
(1)Die ordnungsgemäße Verwendung von Fördermitteln ist vom Krankenhaus durch einen Verwendungsnachweis zu belegen. Einer besonderen Aufforderung durch die Förderbehörde bedarf es nicht.
(2)Der Verwendungsnachweis für nach § 7 des Landeskrankenhausgesetzes geförderte Maßnahmen besteht aus
- dem Verwendungsnachweisvordruck mit Sachbericht,
- der Anlage 1 b (Kostenberechnung nach DIN 276) und
- einer Zusammenstellung der Rechnungen nach Kostengruppen. Bei Investitionsmaßnahmen, die in einzelnen, in sich abgeschlossenen und abrechnungsfähigen Bauabschnitten durchgeführt werden, sind Teilverwendungsnachweise für einzelne Bauabschnitte oder Kostengruppen nach DIN 276 vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Zahlung der Fördermittel, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Investitionsmaßnahme vorzulegen.
(3)Der Verwendungsnachweis für die nach § 8 des Landeskrankenhausgesetzes gewährten Fördermittel besteht aus
- dem Verwendungsnachweisvordruck mit zusätzlichen Erläuterungen zu den Einnahmen, Ausgaben und Beständen,
- listenmäßigen Aufstellungen der Investitionen nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes sowie
- dem Testat des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gemäß § 5 Abs. 4 des Landeskrankenhausgesetzes mit Aussagen insbesondere zur Bestandsfeststellung, Förderungsfähigkeit, Einhaltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL), Wirtschaftlichkeit der Beschaffungen, zu Verkaufserlösen und Zinsanlagen. Näheres hierzu regelt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften. Bei Überschreitung der in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landeskrankenhausgesetzes genannten Wertgrenzen sind die Mittel entsprechend Absatz 2 Nr. 2 nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist bis zum
- Juni des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres vorzulegen.
(4)Für den Nachweis der sonstigen aufgrund des Landeskrankenhausgesetzes gewährten Fördermittel ist ein Verwendungsnachweis bis zum 1. Juni des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres vorzulegen.
(5)Legt das Krankenhaus den Verwendungsnachweis nach Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig vor oder wird der Nachweis der ordnungsgemäßen und zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel unzureichend erbracht, kann die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung einen Dritten auf Kosten des Krankenhauses mit der Prüfung der ordnungsgemäßen und zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel beauftragen und Fördermittel zurückfordern. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1997, 386 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005014NN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KHF%C3%B6V_BE_!_23