Verordnung über die Schiedsstelle nach § 21 Abs. 7 des Rettungsdienstgesetzes (Rettungsdienst-Schiedsstellenverordnung - RDSchVO) Vom 5. Dezember 2005 § 2 Besetzung, Bestellung (1) Die zahlenmäßige Zu
sammensetzung der Schiedsstelle richtet sich nach dem jeweiligen Verhandlungsgegenstand. Die Vertragsparteien einigen sich binnen vier Wochen nach Einleitung des Schiedsverfahrens auf eine für jede Seite gleiche Anzahl von Mitgliedern auf der Grundlage eines mit dem verfahrenseinleitenden Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zu verbindenden Besetzungsvorschlags. Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen, das bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Rechte und Pflichten hat. Alle benannten Mitglieder haben schriftlich ihr Einverständnis mit der Amtsübernahme gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären.
(2)Im Falle der Einigung nach Absatz 1 Satz 2 gelten die der Geschäftsstelle benannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder als für die Schiedsstelle bestellt. Andernfalls wird die Schiedsstelle mit der geringeren der von einer Vertragsseite vorgeschlagenen Mitgliederzahl gebildet. In diesem Fall gelten die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder als bestellt, wie sie sich aus der Reihenfolge der von ihrer Vertragsseite erfolgten Benennung ergeben.
(3)Sofern der Antragsgegner unter der Voraussetzung des § 6 Abs. 4 keine Mitglieder benennt, wird die Schiedsstelle mit den gegenüber der Geschäftsstelle nach § 6 Abs. 2 Satz 2 vorgeschlagenen Mitgliedern des Antragstellers gebildet, die als bestellt gelten.
(4)Das vorsitzende und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied, das wie das vorsitzende Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben muss und im Vertretungsfall dieselben Befugnisse hat, werden auf Vorschlag der Vertragsparteien durch die Mitglieder in der ersten Sitzung einvernehmlich bestellt. Die Vorschläge nebst schriftlichen Bereitschaftserklärungen der Vorgeschlagenen sind der Geschäftsstelle schriftlich bis spätestens vier Wochen nach Einleitung des Schiedsverfahrens entsprechend dem Verfahren nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 mitzuteilen. Besteht nur je ein Vorschlag für das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied, so gilt dieses jeweils mit Eingang seiner Bereitschaftserklärung bei der Geschäftsstelle als bestellt.
(5)Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei den Vertragsparteien beschäftigt sein oder einer ihrer Vereinigungen oder Organisationen angehören, deren Interessen mittelbar oder unmittelbar von der Entscheidung der Schiedsstelle berührt werden können. Darüber hinaus dürfen sie nicht Bedienstete der Senatsverwaltung für Inneres oder der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung sein.
(6)Die Geschäftsstelle gibt jede Bestellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern dem jeweiligen Betroffenen, den Vertragsparteien, der Senatsverwaltung für Inneres und der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung schriftlich bekannt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 13 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005016NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=RettDG!21Abs7V_BE_!_2