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§ 6 RDSchVO Landesnorm Berlin - Einleitung des Schiedsverfahrens Verordnung über die Schiedsstelle nach § 21 Abs. 7 des Rettungsdienstgesetzes (Rettun

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 21 Abs. 7 des Rettungsdienstgesetzes (Rettungsdienst-Schiedsstellenverordnung - RDSchVO) Vom 5. Dezember 2005 § 6 Einleitung des Schiedsverfahrens (1) Nach erg

ebnislosem Ablauf der in § 21 Abs. 2 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes genannten Frist beginnt das Schiedsverfahren mit einem bei der Geschäftsstelle einzureichenden schriftlichen Antrag einer Vertragspartei, eine Einigung über die Entgelthöhe durch die Schiedsstelle herbeizuführen oder die Entgelthöhe festsetzen zu lassen.

(2)In dem Antrag sind der Sachverhalt darzustellen, die Gründe für die Nichteinigung anzugeben und eine Abschrift der Aufforderung zur Verhandlungsaufnahme ( § 21 Abs. 2 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes ) nebst Zugangsnachweis sowie die von den Vertragsparteien in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und sonstigen Unterlagen beizufügen, soweit sie die streitig gebliebenen Tatbestände betreffen. Der Antrag muss ferner einen Vorschlag über die zahlenmäßige Besetzung der Schiedsstelle, die Benennung einer entsprechenden Anzahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern auf Seiten des Antragstellers und einen Vorschlag über die Personen des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds enthalten.
(3)Die Geschäftsstelle leitet dem Antragsgegner eine Abschrift des Antrags zu und fordert dazu auf, binnen einer Frist von vier Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen, sich in Bezug auf den Besetzungsvorschlag mit dem Antragsteller zu einigen, einen Vorschlag über die Personen des vorsitzenden sowie des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds zu unterbreiten und unter Beachtung des § 2 Abs. 2 Satz 3 die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu benennen.
(4)Äußert sich entgegen Absatz 3 der Antragsgegner nicht, fordert ihn die Geschäftsstelle nochmals unter Fristsetzung von einer Woche dazu mit dem Hinweis auf, dass die Schiedsstelle bei nicht fristgerechtem Eingang der Erklärung ausschließlich mit den durch den Antragsteller mitgeteilten Mitgliedern gebildet wird.
(5)Die Geschäftsstelle gibt die Stellungnahme des Antragsgegners unverzüglich nach deren Eingang dem Antragsteller zur Kenntnis.
(6)Für den Fall seiner Bestellung lädt das vorsitzende Mitglied unverzüglich die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 3 bestellten Mitglieder zur ersten Sitzung, führt, sofern das stellvertretende vorsitzende Mitglied nicht ebenfalls aufgrund § 2 Abs. 4 Satz 3 bestellt ist, dessen einvernehmliche Bestellung durch die Mitglieder oder andernfalls das Losverfahren durch und trifft Verfügungen über den Fortgang des Verfahrens.
(7)Steht das vorsitzende Mitglied nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 fest, lädt die Geschäftsstelle unverzüglich die Mitglieder zu einer ersten Sitzung, deren Vorsitz zunächst das lebensälteste Mitglied übernimmt. Kommt eine Einigung über das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied, sofern dieses nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 bestellt wurde, nicht zustande, wird das Losverfahren durchgeführt. Die übrigen für den Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz Vorgeschlagenen erhalten durch die Geschäftsstelle Nachricht darüber, dass sie nicht bestellt wurden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 13 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005016NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=RettDG!21Abs7V_BE_!_6

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