Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen Vom 19. Juli 1965 § 2 (1) Jeder Wechsel in der Leitung oder im Lehrpersonal der Lehranstalten ist der zuständ
igen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2)Alle an den Lehranstalten tätigen Lehrkräfte müssen sich in ihrem Beruf laufend theoretisch und praktisch fortbilden, insbesondere hierfür eingerichtete Fortbildungskurse besuchen.
(3)Die Lehranstalten verfügen über eine ausreichende Anzahl von Lehrkräften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes , wenn für die Durchführung einer geordneten Ausbildung neben den gegen Honorar tätigen Fachdozenten
- a)an den Lehranstalten zur Ausbildung von Beschäftigungstherapeuten und Logopäden für je 12 Lehrgangsteilnehmer,
- b)an den Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen, der Hebammenlehranstalt und der Lehranstalt für Diätassistenten für je 15 Lehrgangsteilnehmer,
- c)an den Schulen für Krankenpflegehilfe für je 20 Lehrgangsteilnehmer,
- d)an den Krankenpflegevorschulen für je 25 Lehrgangsteilnehmer,
- e)an den Lehranstalten zur Ausbildung von Krankengymnasten, Masseuren und von Masseuren und medizinischen Bademeistern für je 30 Lehrgangsteilnehmer mindestens eine hauptamtliche Lehrkraft eingesetzt ist. Als hauptamtliche Lehrkraft ist eine ganztags beschäftigte Lehrkraft zu verstehen. Unter der Voraussetzung, daß mindestens die Hälfte der Lehrkräfte hauptamtlich im Sinne des Satzes 2 tätig ist, können auch jeweils zwei halbtags beschäftigte Lehrkräfte mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden als eine hauptamtliche Lehrkraft angesehen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Landeslehranstalt für Gesundheitsaufseher Berlin und die Lehranstalt zur Ausbildung von medizinischen Sektions- und Präparationsassistenten.
(4)Gymnastiklehrer können an den Lehranstalten zur Ausbildung von Krankengymnasten zu Lehrkräften für das Unterrichtsfach 'Bewegungserziehung' bestellt werden, wenn sie
- a)für die Ausübung der Lehrtätigkeit pädagogisch geeignet erscheinen,
- b)die staatliche Prüfung als Gymnastiklehrer mindestens mit dem Prädikat 'gut' bestanden haben und
- c)langjährig, mindestens aber in den letzten Jahren vor der Anstellung in ihrem Beruf gute Leistungen erbracht haben. Sie können auf den in Absatz 3 Buchst. e genannten Schlüssel angerechnet werden.
(5)Überschreitungen der in Absatz 3 Buchst. a bis e festgelegten Schlüsselzahlen sind ohne entsprechende Erhöhung der Anzahl der Lehrkräfte zulässig, wenn sie bezogen auf die Gesamtzahl der Lehrgangsteilnehmer nicht mehr als 50 vom Hundert der Zahl der Lehrgangsteilnehmer betragen, die für eine Lehrkraft festgesetzt sind.
(6)Beim praktischen Unterricht dürfen nicht mehr als 30 Lehrgangsteilnehmer zu einer Unterrichtsklasse zusammengefaßt werden. Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1965, 913 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005020NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=MedhPLehrAGDV_BE_!_2