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§ 1 MTALehrAGDV BE Landesnorm Berlin Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 15.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen Vom 15. Februar 1965 § 1 (1) Die Anerkennung einer Lehranstalt für medizinischtechnische Assis

tentinnen (§ 1 des Gesetzes) setzt voraus, daß eine nach der Erfahrung bemessene ausreichende Zahl von Lehrassistentinnen als hauptamtliche Lehrkräfte vorhanden ist. Zur Lehrkraft kann nur bestellt werden, wer

  1. a)die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „medizinisch-technische Assistentin“ nach § 1 oder § 15 des § 4 des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 981 / GVBl. 1959 S. 90) oder die staatliche Anerkennung als technische Assistentin an medizinischen Instituten für die Fächer der Laboratoriums- und Röntgenassistentin nach den bis zum Inkrafttreten der Ersten Verordnung über die Berufstätigkeit und die Ausbildung medizinisch-technischer Gehilfinnen und medizinisch-technischer Assistentinnen (Erste MGAV) vom 17. Februar 1940 (RGBl. I S. 371) geltenden landesrechtlichen Vorschriften besitzt,
  2. b)die nach den unter Buchstabe a genannten Vorschriften erforderliche Prüfung mindestens mit dem Prädikat „gut“ bestanden,
  3. c)sich in den letzten fünf Jahren vor der Bestellung in seinem Beruf bewährt und
  4. d)an einem Lehrgang zur Heranbildung von Lehrassistentinnen mit Erfolg teilgenommen hat.

(2)Chemisch-technische Assistentinnen und Fotofachkräfte, die ihre Prüfung mindestens mit dem Prädikat „gut“ bestanden haben und die in Absatz 1 Satz 1 Buchstaben c und d genannten Voraussetzungen erfüllen, können zu Lehrkräften für die Fachgebiete Chemie und Fotografie bestellt werden und im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Anrechnung finden.
(3)Den an der Lehranstalt tätigen Lehrassistentinnen obliegt in erster Linie der praktische Unterricht nach Anweisung des Leiters der Lehranstalt. Dieser bestimmt auch, in welchen Fällen der theoretische Unterricht von hierfür besonders geeigneten Lehrassistentinnen durchgeführt werden soll.
(4)Alle an der Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen tätigen Lehrassistentinnen sollen sich auf ihrem Arbeitsgebiet laufend theoretisch und praktisch fortbilden.
(5)Für die Fachgebiete der
  1. a)Physik,
  2. b)Chemie,
  3. c)Anatomie und Physiologie,
  4. d)Histologie,
  5. e)Allgemeinen Hygiene,
  6. f)Medizinischen Mikrobiologie einschließlich Serologie,
  7. g)Klinischen Chemie und Hämatologie,
  8. h)Medizinischen Strahlenkunde,
  9. i)Technik der physikalischen Diagnostik und Therapie müssen in ausreichender Zahl Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, vorhanden sein.
(6)Die Beschäftigung der Lehrkräfte bedarf der Genehmigung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1965, 304 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005022NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=MTALehrAGDV_BE_!_1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.