Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG) Vom 4. März 1986 * § 3 Regelmäßige Datenübermittlungen nach § 26 des Meldegesetzes (1) Es sind festgelegt 1. die Empfänger regelmäßiger Daten
übermittlungen aus dem Melderegister nach § 26 Abs. 2 des Meldegesetzes , die ihnen regelmäßig übermittelten Daten, die Anlässe und die Zwecke der regelmäßigen Datenübermittlungen in Anlage 4 , 2. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen aus dem Melderegister durch Einrichtung automatisierter Verfahren nach § 26 Abs. 3 des Meldegesetzes , die ihnen zum Abruf bereitgehaltenen Daten und die Zwecke dieser regelmäßigen Datenübermittlungen in Anlage 5 .
(1a)Andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Inland dürfen zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben die folgenden Daten automatisiert aus dem Melderegister abrufen, auch wenn sie nicht in Anlage 5 als Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen festgelegt sind: 1. Familiennamen, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. gegenwärtige Anschriften, 5. die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist.
(2)Bei der Einrichtung neuer automatisierter Abrufverfahren sind angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um durch Einrichtung einer Benutzerkontrolle Abrufe durch Nichtabrufberechtigte sowie durch Einrichtung einer Zugriffskontrolle Überschreitungen der Abrufberechtigung zu verhindern. Im Rahmen dieser technischen und organisatorischen Vorkehrungen ist ferner durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass jeder Abruf so protokolliert wird, dass die zugriffsberechtigte Person und das Datum des Abrufs bestimmt sowie die abgerufenen Daten bestimmbar sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage sowie der Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 8 des Meldegesetzes verwendet werden. Sie müssen entsprechend den Erfordernissen nach Satz 3 ausgewertet werden können und sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen. § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Meldegesetzes bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 DVO-MeldeG, vom 17.10.2003, gültig ab 31.10.2003 bis 20.04.2011 Fußnoten *) Vgl. Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430): Für regelmäßige Datenübermittlungen aus dem Melderegister sowie für automatisierte Abrufe aus dem Melderegister nach den §§ 6 und 7 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz sind die §§ 3 bis 3b der in Satz 1 genannten Verordnung bis zum Erlass einer Verordnung nach den §§ 6 und 7 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz, längstens bis zum 31. Oktober 2017, weiter anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1986, 476 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005026NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=MeldeGDV_BE_!_3