Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG) Vom 4. März 1986 * Anlage 1 (zu § 2 Nr. 1 DVO-MeldeG ) Anmeldung bei der Meldebehörde - Landeseinwohneramt Berlin - Sehr geehrte Dame, sehr g
eehrter Herr! Die Meldebehörde hat Daten über die im Land Berlin wohnhaften und wohnhaft gewesenen Einwohner und deren Wohnung zu registrieren. Diese Daten werden für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Stellen (z. B. Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Ausstellung von Lohnsteuerkarten) benötigt, dienen aber auch dazu, nichtöffentlichen Stellen (z.B. Privatpersonen) Auskünfte nach Maßgabe des § 28 (MeldeG) vom 26.2.1985 - GVBl. S. 507 - geben zu können. Damit die Meldebehörde diese Aufgaben erfüllen kann, beachten Sie bitte die folgenden Allgemeinen Hinweise sowie die umseitigen Erläuterungen zur Ausfüllung des Meldescheines . Allgemeine Hinweise A. Sie sind gesetzlich verpflichtet ( § 11 MeldeG ), sich innerhalb einer Woche nach dem Beziehen Ihrer Wohnung anzumelden. Beachten Sie unbedingt, daß Sie diese Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen. Die Voraussetzung zur Anmeldung ist allerdings erst dann gegeben, wenn Sie in Ihre Wohnung auch tatsächlich eingezogen sind. Für jede anzumeldende Person ist ein eigener Meldeschein zu verwenden. Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie derselben Familie angehören. Es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Anmeldeschein unterschreibt. Der Meldeschein ist wahrheitsgemäß und vollständig in deutlicher Schrift auszufüllen und zu unterschreiben. Der Wohnungsgeber hat gem. § 13 MeldeG entweder den Meldeschein links neben dem Anmeldenden zu unterschreiben oder den Einzug in anderer Weise schriftlich zu bestätigen. Die Vorlage des Mietvertrages ist keine schriftliche Bestätigung im Sinne des Gesetzes . Bis auf die Angaben über den Tag des Einzugs, die neue Wohnung, Ihre Vor- und Familiennamen und die Anzahl der einziehenden Personen kann der Meldeschein auch erst nach der Unterschrift des Wohnungsgebers ausgefüllt werden ( § 13 Abs. 2 MeldeG ). Nichtzutreffende Felder sind zu streichen. Soweit Auswahlfelder vorhanden sind, kreuzen Sie bitte die zutreffenden Antworten an. Bei der Anmeldung ist die Abmeldebestätigung für die bisherige Wohnung vorzulegen. Wer aus dem Ausland zuzieht oder sich an seinem bisherigen Wohnort nicht abzumelden braucht (Wohnungswechsel innerhalb des Landes Berlin bzw. Beziehen einer weiteren Wohnung) braucht keine Abmeldebestätigung vorzulegen. Sie sind nach § 14 MeldeG verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu geben und die zum Nachweis Ihrer Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen (z. B. Personalausweise, Pässe, standesamtliche Unterlagen, Sorgerechtsbeschlüsse, Scheidungsurteile usw.) B. Sie haben nach dem Meldegesetz die Möglichkeit, folgenden Auskunftserteilungen und Datenübermittlungen aus dem Melderegister zu widersprechen:
- a)Auskünften an Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen,
- b)Auskünften an Adreßbuchverlage,
- c)Datenübermittlungen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht Sie, aber Familienangehörige von Ihnen angehören. Wenn Sie oder ein Familienangehöriger von den Widerspruchsrechten Gebrauch machen wollen, geben Sie dies bitte der Meldebehörde bekannt. Sie hält hierfür Erklärungsvordrucke bereit, in denen die entsprechenden Vorschriften des Meldegesetzes abgedruckt sind. Auskünfte über Ihre Alters- und Ehejubiläen dürfen nicht öffentlichen Stellen nur dann erteilt werden, wenn Sie hierin eingewilligt haben. Auch hierfür gibt es einen Vordruck bei der Meldebehörde. C. Das Gesetz eröffnet auch die Möglichkeit, kostenfrei eine befristete Auskunftssperre zu beantragen bei
- a)persönlicher Gefährdung oder der Gefahr für eine andere Person
- b)erweiterten Auskünften bei Nachweis eines berechtigten Interesses Wenn Sie (oder ein Familienangehöriger) von dem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, beantragen Sie dies - ausführlich begründet - bei der Meldebehörde. D. Weiterhin hat der Einwohner das Recht auf kostenfreie
- a)schriftliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über die erteilten erweiterten Auskünfte
- b)Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten
- c)Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten
- d)Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten Wenn Sie (oder ein Familienangehöriger) von dem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, geben Sie dies bitte der Meldebehörde bekannt. Hierfür liegen für Sie besondere Antragsformulare bereit. E. Datenübermittlung Von der Meldebehörde werden regelmäßig Daten an andere Behörden übermittelt. Anlaß und Zweck der regelmäßigen Datenübermittlungen, Datenempfänger sowie die übermittelten Daten werden durch das Meldegesetz und durch die 1. und 2. Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes und durch die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes bestimmt. Hinweis für ausweispflichtige Deutsche Falls Sie von außerhalb in das Land Berlin in Hauptwohnung zuziehen, deutscher Staatsangehöriger und über 16 Jahre alt sind, unterliegen Sie der hier geltenden Ausweispflicht. Es empfiehlt sich daher gleichzeitig mit Ihrer Anmeldung einen behelfsmäßigen Berliner Personalausweis zu beantragen. Hierfür benötigen Sie einen standesamtlichen Nachweis Ihrer Personalien (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) und zwei gleiche Paßfotos im Halbprofil . Hinweis für Kraftfahrer lm Falle eines Wohnungswechsels innerhalb Berlins können Halter von in Berlin zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern bei der Anmeldung auf der Meldestelle gleichzeitig auch die Eintragung im Fahrzeugschein (gebührenpflichtig) berichtigen lassen, sofern eine Änderung der Wohnungsanschrift im Fahrzeugschein das erste Mal vorgenommen werden soll. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen sich die Wohnungsanschrift eines Halters durch Umbenennung der Straße oder Hausnummer (gebührenfrei) bzw. in denen sich der Familienname nach Eheschließung geändert hat und eine Heiratsurkunde vorgelegt wird (gebührenpflichtig). Zur Änderung des Familiennamens ist auch der Fahrzeugbrief vorzulegen. Mit freundlichen Grüßen Ihre Meldestelle Anmerkung: Originalgröße des Formulars DIN A4 (weiß) Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 1 DVO-MeldeG, vom 30.03.2011, gültig ab 21.04.2011 bis 21.07.2016 Fußnoten *) Vgl. Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430): Für regelmäßige Datenübermittlungen aus dem Melderegister sowie für automatisierte Abrufe aus dem Melderegister nach den §§ 6 und 7 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz sind die §§ 3 bis 3b der in Satz 1 genannten Verordnung bis zum Erlass einer Verordnung nach den §§ 6 und 7 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz, längstens bis zum 31. Oktober 2017, weiter anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1986, 476 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005026NN00000000013