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DVO-MeldeG Landesnorm Berlin Anlage 1 - Anmeldung bei der Meldebehörde Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG) vom 4. März 1986 gül

Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG) Vom 4. März 1986 * Anlage 1 - Bl. 1 - (zu § 2 Nr. 1 DVO-MeldeG ) Anmeldung bei der Meldebehörde Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr! Die Me

ldebehörde hat Daten über die im Land Berlin wohnhaften und wohnhaft gewesenen Einwohner und deren Wohnung zu registrieren. Diese Daten werden für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Stellen (z. B. Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Ausstellung von Lohnsteuerkarten) benötigt, dienen aber auch dazu, nichtöffentlichen Stellen (z. B. Privatpersonen) Auskünfte nach Maßgabe der §§ 28 , 28a und 29 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin (MeldeG) vom 26.2.1985 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 25.01.2010 (GVBl. S. 22, 23), geben zu können. Damit die Meldebehörde diese Aufgaben erfüllen kann, beachten Sie bitte die folgenden Allgemeinen Hinweise sowie die umseitigen Erläuterungen zur Ausfüllung des Meldescheines. Allgemeine Hinweise Sie sind gesetzlich verpflichtet ( § 11 MeldeG ) sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Beziehen Ihrer Wohnung anzumelden. Beachten Sie unbedingt, dass Sie diese Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen. Die Voraussetzung zur Anmeldung ist allerdings erst dann gegeben, wenn Sie in Ihre Wohnung auch tatsächlich eingezogen sind. Für jede anzumeldende Person ist ein eigener Meldeschein zu verwenden. Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie derselben Familie oder Lebenspartnerschaft angehören. Es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Anmeldeschein unterschreibt. Sie sind nach § 14 MeldeG verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu geben und die zum Nachweis Ihrer Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen (z. B. Personalausweis, Pässe, standesamtliche Unterlagen, Sorgerechtsbeschlüsse, Scheidungsurteile usw.) Sie müssen nach dem Meldegesetz folgenden Datenübermittlungen aus dem Melderegister ausdrücklich zustimmen: - Auskünften an Adressbuchverlagen, - Auskünften über Ihre Alters- und Ehejubiläen Sie haben nach dem Meldegesetz die Möglichkeit, folgenden Auskunftserteilungen und Datenübermittlungen aus dem Melderegister zu widersprechen: - Auskünften an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, - Datenübermittlungen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht Sie, aber Familienangehörige von Ihnen angehören, - Internetauskunftsabrufe durch Private Ihre Meldebehörde hält hierfür Erklärungsvordrucke bereit, in denen die entsprechenden Vorschriften des Meldegesetzes abgedruckt sind. Das Gesetz eröffnet auch die Möglichkeit, kostenfrei eine befristete Auskunftssperre zu beantragen bei persönlicher Gefährdung oder der Gefahr für eine andere Person Wenn Sie (oder ein Familienangehöriger) von dem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, beantragen Sie dies - ausführlich begründet - bei der Meldebehörde. Weiterhin hat der Einwohner das Recht auf kostenfreie

  1. a)schriftliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über die erteilten erweiterten Auskünfte
  2. b)Berichtigungen und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten
  3. c)Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten
  4. d)Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten Wenn Sie (oder ein Familienangehöriger) von dem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, geben Sie dies bitte der Meldebehörde bekannt. Hierfür liegen für Sie besondere Antragsformulare bereit. Für Berliner Einwohner besteht die Möglichkeit, im Melderegister eine Person ihres Vertrauens eintragen zu lassen, die in vorgegebenen Notfällen benachrichtigt werden soll. Wenn Sie (oder ein Familienangehöriger) hiervon Gebrauch machen wollen, geben Sie dies bitte der Meldebehörde bekannt. Hierfür liegen für Sie besondere Antragsformulare bereit. Datenübermittlung Von der Meldebehörde werden regelmäßig Daten an andere Behörden übermittelt. Anlass und Zweck der regelmäßigen Datenübermittlungen, Datenempfänger sowie die übermittelten Daten werden durch das Meldegesetz und durch die 1. und 2. Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes und durch die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes bestimmt. Hinweis für Kraftfahrer Im Falle eines Wohnungswechsels innerhalb Berlins können Halter von in Berlin zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern bei der Anmeldung auf der Meldestelle gleichzeitig auch die Eintragung im Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I (gebührenpflichtig) berichtigen lassen, sofern eine Änderung der Wohnungsanschrift in den genannten Papieren das erste Mal vorgenommen werden soll. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen sich die Wohnungsanschrift eines Halters durch Umbenennung der Straße oder Hausnummer (gebührenfrei) geändert hat. Mit freundlichen Grüßen Ihr Bürgeramt Anmerkung: Originalgröße des Formulars DIN A 4 (weiß) - Bl. 1, Rückseite - Erläuterungen zu den einzelnen Feldern des Meldescheines

(3)
(4)Wird die Frage, ob die bisherige Wohnung beibehalten wird oder ob weitere Wohnungen bestehen, bejaht, so füllen Sie bitte zusätzlich zu diesem Anmeldeformular das „Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Wohnungen“ aus. Dieses ist im Schreibwarenhandel oder bei der Meldestelle erhältlich.
(5)Gilt nur, wenn Sie nach Berlin aus dem Ausland zuziehen: Geben Sie bitte Ihre letzte frühere Anschrift im Inland an.
(6)Nach Berlin zuziehende Personen sollten die aktuelle Personenstandsurkunde zur Anmeldung mitbringen.
(7)Durch diese Angabe wird die Führung des Melderegisters im automatisierten Verfahren erleichtert. Aus manchen Vornamen ist das Geschlecht nicht immer eindeutig erkennbar.
(8)Wenn Sie einen Doktorgrad führen, ist auch dieser einzutragen. Der Meldebehörde sind geeignete Nachweise vorzulegen.
(11)Bei mehreren Staatsangehörigkeiten sind sämtliche anzugeben.
(12)Die Angaben sind von Angehörigen römisch-katholischer, evangelischer oder altkatholischer Religionsgemeinschaften zu machen.
(13)Der Familienstand ist, soweit Sie nicht mehr ledig sind, bei erstmaliger Anmeldung in Berlin durch Urkunden nachzuweisen.
(15)Diese Angabe dient dem Zweck der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren
(16)Die Angabe bewirkt, ob für den Einwohner beim nächsten Lohnsteuerkartendruck automatisiert eine Lohnsteuerkarte erstellt wird.
(17)Diese Angaben dienen Zwecken des Suchdienstes (Heimatortskarteien). Sie sind nur erforderlich von Personen, die am 01.01.1939 in den sog. Vertreibungsgebieten gewohnt haben.
(21)Der gesetzliche Vertreter (auch allein Sorgeberechtigter) ist nur bei der Anmeldung von Minderjährigen und Entmündigten anzugeben. Der Nachweis der Vertretereigenschaft (z.B. Beschluss über das Sorgerecht, Bestallungsurkunde) muss vorgelegt werden. Die Angabe entfällt bei der gemeinsamen Anmeldung von Ehegatten und deren Kindern. Anmerkung: Originalgröße des Formulars DIN A4 (weiß) Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 1 DVO-MeldeG, vom 04.03.1986, gültig ab 01.04.1986 bis 20.04.2011 Fußnoten *) Vgl. Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
  1. Juli 2016 (GVBl. S. 430): Für regelmäßige Datenübermittlungen aus dem Melderegister sowie für automatisierte Abrufe aus dem Melderegister nach den §§ 6 und 7 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz sind die §§ 3 bis 3b der in Satz 1 genannten Verordnung bis zum Erlass einer Verordnung nach den §§ 6 und 7 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz, längstens bis zum
  2. Oktober 2017, weiter anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1986, 476 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005026NN00000000014

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