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§ 4 BlnDSG Landesnorm Berlin - Begriffsbestimmungen Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz -

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) in der Fassung vom 17. Dezember 1990 § 4 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes si

nd personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Entsprechendes gilt für Daten über Verstorbene, es sei denn, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht mehr beeinträchtigt werden können.

(2)Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten. Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist
  1. Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen,
  2. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger,
  3. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren,
  4. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, daß die Daten durch die datenverarbeitende Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder daß der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft,
  5. Sperren das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten,
  6. Löschen das Beseitigen gespeicherter Daten,
  7. Nutzen jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten.
(3)Im Sinne dieses Gesetzes ist
  1. datenverarbeitende Stelle jede Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere verarbeiten lässt; nimmt diese unterschiedliche gesetzliche Aufgaben wahr, gilt diejenige Organisationseinheit als datenverarbeitende Stelle, der die Aufgabe zugewiesen ist,
  2. Empfänger jede Person oder Stelle, die Daten erhält,
  3. Dritter jede Person oder Stelle außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, ausgenommen der Betroffene oder diejenigen Personen und Stellen, die in den Fällen der Nummer 1 im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Daten im Auftrag verarbeitet,
  4. automatisierte Datenverarbeitung jede durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbständig ablaufende Datenverarbeitung,
  5. eine Datei eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei),
  6. eine Akte jede sonstigen amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, soweit sie nicht Datei im Sinne von Nummer 5 ist; dazu zählen auch Bild- und Tonträger, nicht jedoch Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen,
  7. Anonymisieren das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können,
  8. Pseudonymisieren das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren,
  9. mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ein Datenträger, a) der an den Betroffenen ausgegeben wird, b) auf dem personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und c) bei dem der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1991, 16, 54 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005027NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.