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§ 17 BlnDSG Landesnorm Berlin - Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten, Widerspruchsrecht Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berl

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) in der Fassung vom 17. Dezember 1990 § 17 Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten, Wide

rspruchsrecht

(1)Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Der Betroffene ist vor der Berichtigung zu hören.
(2)Personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt. Sie sind ferner zu sperren, wenn ihre Kenntnis für die datenverarbeitende Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr verarbeitet, insbesondere übermittelt oder sonst genutzt werden, es sei denn, daß die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich ist und der Betroffene in die Nutzung eingewilligt hat.
(3)Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die datenverarbeitende Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder wenn es in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 der Betroffene verlangt. In den Fällen des Satzes 2 1. Alternative ist der Betroffene vor der Löschung zu hören. Das gleiche gilt, wenn die Daten ohne Beteiligung des Betroffenen erhoben wurden und eine Benachrichtigung nach § 10 Abs. 5 nicht erfolgt ist.
(4)In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 1 und 2 kann die datenverarbeitende Stelle die Daten anstelle der dort vorgeschriebenen Sperrung oder Löschung einem dem öffentlichen Recht unterliegenden Archiv überantworten. Dazu ist die Einwilligung des Betroffenen in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 erforderlich.
(5)Von der Berichtigung nach Absatz 1, der Sperrung nach Absatz 2 und der Löschung nach Absatz 3 sind unverzüglich die Stellen zu verständigen, denen die Daten im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlung übermittelt wurden.
(6)Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert und ist eine Sperrung nicht durch Vervielfältigen und Unkenntlichmachen möglich, so ist die Sperrung nach Absatz 2 Satz 2 nur durchzuführen, wenn die gesamte zur Person des Betroffenen geführte Akte zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung nach Absatz 3 Satz 1 kann der Betroffene in diesem Fall nicht verlangen.
(7)Wenn der Betroffene schriftlich Widerspruch gegen die Datenverarbeitung erhebt und begründet, dass der rechtmäßigen Verarbeitung seiner Daten ein schutzwürdiges besonderes persönliches Interesse entgegensteht, ist die Verarbeitung der Daten nur zulässig, wenn im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Datenverarbeitung gegenüber dem persönlichen Interesse des Betroffenen überwiegt; dem Betroffenen ist das Ergebnis der Abwägung mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1991, 16, 54 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005027NN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_17

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.