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§ 19a BlnDSG Landesnorm Berlin § 19 a - Behördlicher Datenschutzbeauftragter Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Ber

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) in der Fassung vom 17. Dezember 1990 § 19 a Behördlicher Datenschutzbeauftragter (1) Die Behö

rden und sonstigen öffentlichen Stellen haben Datenschutzbeauftragte (behördliche Datenschutzbeauftragte) sowie jeweils einen Vertreter schriftlich zu bestellen. Für mehrere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen kann ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten haben insbesondere

  1. bei den mit besonderen Risiken für Rechte und Freiheiten von Betroffenen verbundenen Verarbeitungen vor Beginn der Verarbeitung eine Prüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 5 durchzuführen (Vorabkontrolle),
  2. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen,
  3. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz, bezogen auf die besonderen Verhältnisse in diesem Geschäftsbereich und die sich daraus ergebenden besonderen Erfordernisse für den Datenschutz, vertraut zu machen und
  4. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle bei der Sicherstellung des Datenschutzes zu unterstützen; sie unterstützen auch die Personalvertretungen bei der Sicherstellung des Datenschutzes, soweit bei diesen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Der behördliche Datenschutzbeauftragte führt die Beschreibungen nach §
  5. Diese können von jeder Person unentgeltlich eingesehen werden. Dies gilt nicht für die Angaben zu § 19 Abs. 2 Nr. 9 bis 11, soweit dadurch die Sicherheit des technischen Verfahrens beeinträchtigt wird. Dies gilt ferner nicht für Beschreibungen für Aufgaben des Verfassungsschutzes, der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und der Steuerverwaltung, soweit die datenverarbeitende Stelle eine Einsichtnahme im Einzelfall mit der Erfüllung ihrer Aufgaben für unvereinbar erklärt, sowie für öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen.

(2)Zum behördlichen Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und durch die Bestellung keinem Interessenkonflikt mit sonstigen dienstlichen Aufgaben ausgesetzt wird. Er muss in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen. Seine Bestellung kann gegen seinen Willen nur aus wichtigem Grund in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs widerrufen werden. Er kann sich in Angelegenheiten des Datenschutzes unmittelbar an den Leiter der jeweiligen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle wenden und unterliegt in Datenschutzangelegenheiten keinen Weisungen. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Er ist zur Verschwiegenheit über die Identität Betroffener sowie über die Umstände, die Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, verpflichtet, soweit er davon nicht durch den Betroffenen befreit wird.
(3)Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die jeweilige Behörde oder sonstige öffentliche Stelle hat den behördlichen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er ist über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung rechtzeitig zu unterrichten.
(4)Der behördliche Datenschutzbeauftragte kann sich jederzeit an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden. In Zweifelsfällen der Vorabkontrolle ist der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu konsultieren. Weitere Fassungen dieser Norm § 19a BlnDSG, vom 02.02.2011, gültig ab 16.02.2011 bis 23.06.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1991, 16, 54 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005027NN00000000057 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_19a

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.