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BeamtVÜblG BE Landesnorm Berlin Gesetz zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 gültig ab: 01.07.2011

Gesetz zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Vom 21. Juni 2011 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom

  1. Juni 2011 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom
  2. Juni 2011 01.07.2011 § 1 - Geltungsbereich 01.07.2011 § 2 - Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht 01.07.2011 § 3 - Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes 01.07.2011 § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Versorgung der in § 1 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom
  3. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel III § 1 des Gesetzes vom
  4. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, genannten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter. Die versorgungsrechtlichen Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 1§ 2 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht

(1)Für die in § 1 genannten Personen gelten
  1. das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. März 1999 (BGBl. I S. 322, 874, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  3. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), mit Ausnahme der §§ 71 bis 73 sowie
  4. die auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes in ihrer am
  5. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 3 dieses Gesetzes sowie des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom
  6. Juli 2010 (GVBl. S. 362, 2011 S. 158) als Landesrecht fort.
(2)Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung der Senat von Berlin und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.
(3)Für Ansprüche nach den gemäß den Absätzen 1 und 2 in Landesrecht übergeleiteten Bestimmungen gelten ab dem 3. Dezember 2003 als Eheschließung auch die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Eingetragene Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch eine Eingetragene Lebenspartnerin oder ein Eingetragener Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch eine frühere Eingetragene Lebenspartnerin oder ein früherer Eingetragener Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Eingetragene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Eingetragener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft aus.

§ 2

§ 3 Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes [Änderungsanweisungen zu dem in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz]

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.