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§ 5 AEOhStD Landesnorm Berlin - Feststellung der Eignung und Rangfolge Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten/Beamti

Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten/Beamtinnen des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes in den höheren Steuerverwaltungsdienst (AEOhStD) in der Fassung vom 22. Mai

2007 § 5 Feststellung der Eignung und Rangfolge

(1)Die Senatsverwaltung für Finanzen prüft auf Grund der eingereichten Unterlagen ( § 3 Abs. 3 ), ob die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung und nach § 2 Abs. 2 vorliegen. Zur Feststellung der Eignung lädt sie die Beamten/Beamtinnen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, zu einem Vorstellungsgespräch vor der Auswahlkommission nach Absatz 2. Beamte/Beamtinnen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, werden zum Vorstellungsgespräch nicht geladen und von der Senatsverwaltung für Finanzen nicht zum Aufstieg zugelassen. Die Senatsverwaltung für Finanzen teilt im Falle des Satzes 3 der Dienststelle und der Auswahlkommission mit, welche Voraussetzungen der Beamte/die Beamtin nicht erfüllt hat.
(2)In dem Vorstellungsgespräch sollen die Beamten/Beamtinnen ihr bisheriges Arbeitsgebiet darstellen und zu praxisbezogenen Themen der künftigen Laufbahn befragt werden. Ferner sollen die Beamten/Beamtinnen einen Vortrag von bis zu zehn Minuten über ein von der Auswahlkommission vorgegebenes Thema halten. Vorstellungsgespräch einschließlich Vortrag sollen 45 Minuten nicht überschreiten.
(3)Die im Vorstellungsgespräch und im Vortrag gezeigten Einzelleistungen sind mit den in § 21 des Laufbahngesetzes genannten Noten zu bewerten; Zwischennoten sind zulässig. Die Gesamtnote ist das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der Einzelnoten. Voraussetzung für die Feststellung der Eignung sind mindestens ausreichende Bewertungen der einzelnen Leistungen sowie eine Gesamtnote von höchstens 3,0. Die Berücksichtigung von Gesamtnoten aus früheren Auswahlverfahren ist nicht zulässig.
(4)An dem Vorstellungsgespräch, dem Vortrag und den Beratungen nach Absatz 3 können ein/e vom Hauptpersonalrat benannte/r Personalvertreter/in, ein/e von der Hauptschwerbehindertenvertretung benannte/r Schwerbehindertenvertreter/in und, soweit Bewerber/innen aus ihrem Zuständigkeitsbereich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen, die Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Finanzämter und die Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Finanzen teilnehmen.
(5)Unter den geeigneten Beamten/Beamtinnen bestimmt die Auswahlkommission anhand der Gesamtnote nach Absatz 3 und des bisherigen beruflichen Werdegangs auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen ( § 3 Abs. 3 ) eine Rangfolge, wenn die Zahl der geeigneten Beamten/Beamtinnen größer ist als die nach § 3 Abs. 1 bestimmte Zahl; dabei ist der berufliche Werdegang gegenüber der Gesamtnote nach Absatz 3 im Verhältnis 55:45 zu gewichten. Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(6)Das Nähere zur Durchführung der Eignungsfeststellung regelt die Auswahlkommission. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 230 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005047NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=STVwhDAufstAuswV_BE_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.