Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten und Beamtinnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst (AEOhD) in der F
assung vom 21. Mai 2003 § 5 Feststellung der Eignung und Rangfolge
(1)Die Auswahlkommission prüft auf Grund der von der Dienstbehörde eingereichten Unterlagen ( § 3 Abs. 4 Satz 2 ), ob die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung und nach § 2 Abs. 2 bei den gemeldeten Beamten und Beamtinnen vorliegen. Zur Feststellung der Eignung lädt sie die Beamten und Beamtinnen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, zu einem Vorstellungsgespräch nach Absatz 2. Beamte und Beamtinnen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, werden zum Vorstellungsgespräch nicht geladen und von der Dienstbehörde nicht zum Aufstieg zugelassen. Die Auswahlkommission teilt im Falle des Satzes 3 der Dienstbehörde mit, welche Voraussetzungen der Beamte oder die Beamtin nicht erfüllt hat.
(2)In dem Vorstellungsgespräch sollen die Beamten und Beamtinnen ihr bisheriges Arbeitsgebiet darstellen und aus dem Kreise der Auswahlkommission zu praxisbezogenen Themen der künftigen Laufbahn befragt werden. Ferner sollen die Beamten und Beamtinnen einen Vortrag von bis zu zehn Minuten über ein von der Auswahlkommission vorgegebenes Thema halten. Vorstellungsgespräch einschließlich Vortrag sollen 45 Minuten nicht überschreiten.
(3)Im Anschluss an das Vorstellungsgespräch und den Vortrag berät die Auswahlkommission über die einzelnen Leistungen des Beamten oder der Beamtin (Darstellung des Arbeitsgebietes, Befragung, Vortrag), die mit den in § 21 des Laufbahngesetzes genannten Noten zu bewerten sind; Zwischennoten sind zulässig. Die Gesamtnote ist das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der Einzelnoten. Voraussetzung für die Feststellung der Eignung ist eine Gesamtnote von höchstens 3,0. Die Berücksichtigung von Gesamtnoten aus früheren Auswahlverfahren ist nicht zulässig.
(4)An dem Vorstellungsgespräch, dem Vortrag und den Beratungen nach Absatz 3 können ein Vertreter der Dienstbehörde des Beamten oder der Beamtin sowie ein Mitglied des Hauptpersonalrats teilnehmen.
(5)Unter den geeigneten Beamten und Beamtinnen bestimmt die Auswahlkommission anhand der Gesamtnote nach Absatz 3 und des bisherigen beruflichen Werdegangs auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen ( § 3 Abs. 4 Satz 2 ) eine Rangfolge, wenn die Zahl der geeigneten Beamten und Beamtinnen größer ist als die nach § 3 Abs. 1 bestimmte Zahl; dabei ist der berufliche Werdegang gegenüber der Gesamtnote nach Absatz 3 im Verhältnis 55:45 zu gewichten. Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(6)Das Nähere zur Durchführung der Eignungsfeststellung, insbesondere zur Ermittlung der Gesamtnote nach Absatz 3 und zur Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs nach Absatz 5, regelt die Auswahlkommission im Benehmen mit der Personalkommission des Senats durch Geschäftsordnung. Sie bedient sich der bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu bildenden Geschäftsstelle. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 197 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005048NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=VwhaDAufstAuswV_BE_!_5