Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (APOmDFw) Vom 5. Juni 2009 § 6 Gestaltung der Ausbildung (1) In einem Vorbereitungslehrgang werden die für
die künftige Aufgabenwahrnehmung benötigten berufsbezogenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Außerdem wird die interkulturelle Kompetenz der Nachwuchskräfte berufsbezogen erweitert.
(2)In dem Ausbildungsabschnitt „Feuerwehrtechnische Grundausbildung" werden durch theoretische Ausbildung die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vermittelt. Die theoretische Ausbildung wird ergänzt durch praktische Übungen, die zur sicheren Handhabung der Geräte und Einsatzmittel befähigen und das einsatztaktisch richtige Verhalten sowie die Zusammenarbeit in der Gruppe trainieren. Außerdem wird das körperliche Leistungsvermögen verbessert. Die feuerwehrtechnische Grundausbildung umfasst die Lehrfächer 1. Brandbekämpfung, 2. Technische Hilfeleistung/Umweltschutz, 3. Informationstechnik/Kommunikationstechnik, 4. Rettungsdienst, 5. Berufsbezogene Rechtskunde/Sozialkunde, 6. Sport.
(3)Der fahrtechnische Ausbildungsabschnitt umfasst den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C für das Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7 500 kg und eine spezielle Kraftfahrausbildung. Die spezielle Kraftfahrausbildung setzt den Erwerb der Fahrerlaubnis voraus und vermittelt die zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit Sonderrechten erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten (Erwerb der Selbstfahrgenehmigung einschließlich Sicherheitstraining).
(4)Während der feuerwehrtechnischen Wachpraktika verrichten die Nachwuchskräfte praktischen Einsatzdienst in mindestens einer Feuerwache unter Teilnahme an dem in den jeweiligen Feuerwachen geltenden Schichtdienst.
(5)Weitere Ausbildungsabschnitte sind Funktions- und Ergänzungsausbildungen, insbesondere die Ausbildung zum Maschinisten für Feuerlöschpumpen und Hubrettungsfahrzeuge, in der Informations- und Kommunikationstechnik, weitere Spezialausbildungen in der Technischen Hilfeleistung und im Umweltschutz und Ergänzungsausbildungen in Strategien zur Vermeidung von Konflikten sowie in Methoden, Fertigkeiten und Bewältigungsstrategien zur Gesunderhaltung.
(6)Der rettungsdienstliche Ausbildungsabschnitt umfasst die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, ein Klinik- und Rettungsdienstpraktikum sowie den Abschluss durch die Prüfung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin.
(7)Nachwuchskräfte haben an einer regelmäßigen sportlichen Fortbildung in berufsspezifischen Disziplinen bzw. am Dienstsport teilzunehmen. Die Anforderungen und die Form der Überprüfung werden von der Dienstbehörde festgelegt. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 APOmDFw, vom 05.06.2009, gültig ab 01.04.2009 bis 28.02.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 283 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005049NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FeuerwmtDAPrV_BE_!_6