Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (APOmDFw) Vom 5. Juni 2009 § 19 Ordnungswidriger Verlauf (1) Wenn der Verdacht auf eine Täuschungshandlung
besteht, ist die Prüfung für den Prüfling zu unterbrechen. Er ist sofort zu hören. Erforderlichenfalls sind weitere Ermittlungen anzustellen.
(2)Ergibt sich, dass keine Täuschungshandlung vorliegt, wird die Prüfung fortgesetzt, wobei bei den Prüfungsarbeiten die Bearbeitungsdauer um den Zeitverlust, der durch die Ermittlungen bewirkt wurde, verlängert wird. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfungsarbeit die aufsichtführende Dienstkraft, die sich erforderlichenfalls zum Zwecke der Ermittlungen ablösen lassen kann, bei der mündlichen und praktischen Prüfung der Prüfungsausschuss. Der Vorgang ist im ersten Fall in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist unverzüglich dem Prüfungsausschuss zuzuleiten.
(3)Wird die Prüfung auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen nicht fortgesetzt, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, ob eine Täuschungshandlung vorliegt und ob es sich dabei um einen leichten oder einen schweren Fall handelt. Wird kein Verstoß festgestellt, so ist bei der schriftlichen Prüfung eine neue Arbeit anzufertigen; bei der mündlichen und praktischen Prüfung wird der entsprechende Prüfungsteil wiederholt. Handelt es sich um einen leichten Fall, so gilt der entsprechende Prüfungsteil als mit null Punkten bewertet. Bei einem schweren Fall schließt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der Prüfung aus. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Als schwere Fälle sind insbesondere solche anzusehen, bei denen die Täuschungshandlung vorbereitet worden ist oder besondere Intensität oder größeren Umfang aufweist.
(4)Wird die Täuschungshandlung erst bei der Bewertung der Prüfungsarbeit entdeckt, gelten die Absätze 1 und 3 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Anfertigung einer neuen Arbeit verzichtet wird, wenn kein Verstoß vorliegt.
(5)Wird eine schwere Täuschungshandlung erst nach Beendigung der Prüfung entdeckt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für ungültig erklären. Die Ungültigkeit muss innerhalb von drei Monaten nach Entdecken der Täuschungshandlung erklärt werden. Die Entscheidung ist zuzustellen. Das bereits ausgehändigte Prüfungszeugnis ist von der Dienstbehörde einzuziehen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(6)Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so wird er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Prüfung gilt in diesem Teil als mit null Punkten bewertet.
(7)Vor Beginn der ersten Prüfungsarbeit sind die Prüflinge auf die §§ 17 bis 19 hinzuweisen. Ein entsprechender Vermerk wird in die Niederschrift über die erste Prüfungsarbeit aufgenommen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 283 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005049NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FeuerwmtDAPrV_BE_!_19