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§ 6 APOgDFw Landesnorm Berlin - Gestaltung der Ausbildung, Leistungsnachweise und Ausbildungsberichte Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung f

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (APOgDFw) Vom 25. April 2001 § 6 Gestaltung der Ausbildung, Leistungsnachweise und Ausbildungsberichte (1)

Im ersten Ausbildungsabschnitt hat die Nachwuchskraft die feuerwehrtechnische Grundausbildung nach Maßgabe der Regelungen der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der jeweils geltenden Fassung zu absolvieren. Wer die feuerwehrtechnische Grundausbildung nicht erfolgreich beendet hat, darf diesen Ausbildungsabschnitt einmal wiederholen.

(2)Zum Ende der Fahrzeugführerausbildung sind die von der Nachwuchskraft erbrachten Lehrgangsleistungen von dem Lehrgangsleiter oder der Lehrgangsleiterin in einer Lehrgangsbescheinigung mit Gesamtpunktzahl gemäß § 7 zu bewerten. Die Gesamtpunktzahl muss dabei mindestens fünf Punkte betragen. Wird die Mindestpunktzahl von fünf Punkten nicht erreicht, darf dieser Ausbildungsabschnitt einmal wiederholt werden.
(3)Zum Ende der übrigen Ausbildungsabschnitte sind die von jeder Nachwuchskraft erzielten Leistungen jeweils im Rahmen eines Ausbildungsberichtes von der ausbildenden Dienstkraft mit einer Punktzahl nach § 7 zu bewerten und mit der Nachwuchskraft zu besprechen. Der Ausbildungsbericht ist der Ausbildungsleitung zuzuleiten.
(4)In einem von der Ausbildungsleitung zu bestimmenden Ausbildungsabschnitt hat die Nachwuchskraft eine auf die Lehr- und Lerninhalte des Ausbildungsabschnitts bezogene schriftliche Ausarbeitung (Abschnittsarbeit) anzufertigen. Die Abschnittsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Aufgabenstellung abzugeben. Sie wird von der jeweils für das Thema der Arbeit verantwortlichen Dienstkraft mit einer Gesamtpunktzahl gemäß § 7 bewertet.
(5)Zum Ende des Vorbereitungsdienstes fertigt die Ausbildungsleitung für jede Nachwuchskraft einen Abschlussbericht über den Gang und die Leistungsergebnisse der Ausbildung und fasst in diesem die von der Nachwuchskraft erzielten Leistungen zu einer Ausbildungsgesamtpunktzahl zusammen. Die Ausbildungsgesamtpunktzahl ist das auf zwei Dezimalstellen gerundete arithmetische Mittel der von der Nachwuchskraft in den einzelnen Ausbildungsabschnitten erzielten Punktzahlen und der in der Abschnittsarbeit erreichten Punktzahl. Der Inhalt des Abschlussberichtes ist der Nachwuchskraft von der Ausbildungsleitung zu eröffnen.
(6)Die Ausbildungsleitung vereinigt den Abschlussbericht mit den in Absatz 1 bis 4 genannten Unterlagen zu einer besonderen Ausbildungsakte für jede Nachwuchskraft und leitet diese rechtzeitig vor Beginn der mündlichen und praktischen Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 121 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000504CNN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FeuerwgtDAPrV_BE_!_6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.