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§ 14 APOgDFw Landesnorm Berlin - Ordnungswidriger Verlauf Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (APOgDFw) Vom 25. April 2001 § 14 Ordnungswidriger Verlauf (1) Macht sich jemand in der Prüfung einer Täusc

hungshandlung verdächtig, so wird für ihn die Prüfung unterbrochen. Er ist sofort zu hören; erforderlichenfalls sind weitere Ermittlungen anzustellen.

(2)Ergibt sich, dass keine Täuschungshandlung vorliegt, wird die Prüfung fortgesetzt, wobei bei den Prüfungsarbeiten die Bearbeitungsdauer um den Zeitverlust, der durch die Ermittlungen bewirkt wurde, verlängert wird. Die Entscheidung trifft bei den Prüfungsarbeiten die aufsichtführende Dienstkraft, die sich erforderlichenfalls zum Zwecke der Ermittlungen ablösen lassen kann, bei der mündlichen und praktischen Prüfung der Prüfungsausschuss. Der Vorgang ist im ersten Fall in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist unverzüglich dem Prüfungsausschuss zuzuleiten.
(3)Wird die Prüfung auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen nicht fortgesetzt, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob eine Täuschungshandlung vorliegt und ob es sich dabei um einen leichten oder einen schweren Fall handelt. Wird kein Verstoß festgestellt, so ist bei der schriftlichen Prüfung eine neue Arbeit anzufertigen; bei der mündlichen und praktischen Prüfung wird der entsprechende Prüfungsteil wiederholt. Handelt es sich um einen leichten Fall, so gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit null Punkten bewertet. Bei einem schweren Fall schließt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüfling von der Prüfung aus. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Als schwere Fälle sind solche anzusehen, bei denen die Täuschungshandlung vorbereitet worden ist oder besondere Intensität oder größeren Umfang aufweist.
(4)Wird die Täuschungshandlung erst bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten entdeckt, gelten die Absätze 1 und 3 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Anfertigung einer neuen Arbeit verzichtet wird, wenn ein Verstoß nicht vorliegt.
(5)Wird eine schwere Täuschungshandlung erst nach Beendigung der Prüfung entdeckt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für ungültig erklären. Die Ungültigkeit muss innerhalb von drei Monaten nach Entdecken der Täuschungshandlung erklärt werden. Die Entscheidung ist zuzustellen. Das bereits ausgehändigte Prüfungszeugnis ist von der Dienstbehörde einzuziehen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(6)Behindert jemand durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Teilnahme an dem entsprechenden Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen und praktischen Prüfung der Prüfungsausschuss. Die Prüfung gilt in diesem Teil als mit "null Punkten" bewertet.
(7)Vor Beginn der ersten Prüfungsarbeit sind die Prüflinge auf die §§ 12 bis 14 Abs. 6 hinzuweisen. Ein entsprechender Vermerk wird in die Niederschrift über die erste Prüfungsarbeit aufgenommen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 121 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000504CNN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FeuerwgtDAPrV_BE_!_14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.