Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (APOgDFw) Vom 25. April 2001 § 16 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die
Prüfungsgebiete
- Abwehrender Brandschutz / Einsatztaktik / Führungs- und Einsatzlehre,
- Vorbeugender Brandschutz,
- Technische Hilfeleistung / Umweltschutz / Gefahrstoffe,
- Einsatzrecht,
- Fahrzeug- und Gerätewesen.
(2)Jeder Prüfling hat insgesamt drei Prüfungsarbeiten anzufertigen, davon jeweils eine in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsgebieten. Die dritte Arbeit ist in einem der in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Prüfungsgebiete anzufertigen. Die Bearbeitungsdauer einer Prüfungsarbeit beträgt drei Zeitstunden. Der Ausbildungsleiter und die Lehrkräfte der bei der Dienstbehörde bestehenden Ausbildungseinrichtungen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Prüfungsausschuss Prüfungsaufgaben vorzuschlagen.
(3)Der Prüfungsausschuss kann Inhalt und Umfang der Aufgaben ändern, Aufgabenvorschläge zurückweisen und neue anfordern.
(4)Die Aufgaben werden vervielfältigt, in Umschläge eingeschlossen und versiegelt. Die Umschläge sind an den jeweils zur Bearbeitung bestimmten Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.
(5)Die Prüfungsarbeiten werden unter der Aufsicht von Lehrkräften oder von Dienstkräften der Dienstbehörde, die regelmäßig der Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören müssen, an verschiedenen Tagen angefertigt. Zwischen den Prüfungstagen soll ein prüfungs- und dienstfreier Tag liegen. Allgemeine Feiertage und dienstfreie Sonnabende gelten als prüfungsfreie Tage.
(6)Spätestens nach Ablauf der für die Bearbeitung festgesetzten Zeitdauer hat jeder Prüfling die Arbeit anstelle des Namens mit der jeweils zugeteilten Kennzahl zu unterzeichnen und abzugeben. Entwürfe und Arbeitsbogen sind beizufügen. Die aufsichtführende Dienstkraft vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und zeichnet die Arbeit ab. Die abgegebenen Arbeiten sind in einem verschlossenen Umschlag dem Erstzensierenden zu übergeben.
(7)Die Prüfungsarbeiten werden nach näherer Bestimmung durch den Prüfungsausschuss vor der mündlichen Prüfung von einer Lehrkraft der bei der Dienstbehörde bestehenden Ausbildungseinrichtungen (Erstzensierender oder Erstzensierende) und danach von einem Beamten oder einer Beamtin des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes (Zweitzensierender oder Zweitzensierende) bewertet. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 7. Die die Bewertung tragenden wesentlichen Gründe sind von den Zensierenden jeweils in Kurzgutachten darzustellen. Weichen die Bewertungen voneinander ab und können sich die beiden Zensierenden nicht einigen, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der Noten der beiden Zensierenden.
(8)Im Anschluss an die Bewertung der Arbeiten setzt der Prüfungsausschuss für jeden Prüfling die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung fest. Sie ist das auf zwei Dezimalstellen gerundete arithmetische Mittel der Punkte für die einzelnen Prüfungsarbeiten. Die Punkte der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Gesamtpunktzahl sind jedem Prüfling unverzüglich bekannt zu geben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 121 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000504CNN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FeuerwgtDAPrV_BE_!_16