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§ 18 APOgDFw Landesnorm Berlin - Mündliche und praktische Prüfung Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnische

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (APOgDFw) Vom 25. April 2001 § 18 Mündliche und praktische Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll das in de

r schriftlichen Prüfung gewonnene Leistungsbild abrunden und wird fächerübergreifend im Rahmen der in § 16 Abs. 1 genannten Prüfungsgebiete durchgeführt. Jeder Prüfling hat einen feuerwehrspezifischen Fachvortrag zu halten. Die Dauer des Vortrages soll für jeden Prüfling regelmäßig 15 Minuten betragen. Die Themen werden ausgelost. Dem Prüfling steht zur Vorbereitung ein dienstfreier Arbeitstag zur Verfügung. Die mündliche Prüfung besteht aus dem Fachvortrag, dem Planspiel und einer fachlichen Befragung. Die Prüfungszeit soll für jeden Prüfling regelmäßig 90 Minuten nicht überschreiten.

(2)In der praktischen Prüfung, die nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung stattfinden muss, hat der Prüfling Aufgaben mit schwerpunktmäßiger Ausrichtung auf einsatztaktische Methoden und Techniken in Form einer Einsatzübung zu lösen. Die Aufgaben sind so anzulegen, dass eine Bewertung der einsatztaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten möglich ist. Bei der Abnahme der Prüfung können dem Prüfling ergänzende Fragen grundsätzlich nach Ablauf der einzelnen Übung gestellt werden.
(3)Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche und die praktische Prüfung und bestimmt ihren Ablauf. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können jederzeit in die Befragung eingreifen.
(4)Die Leistungen des Prüflings in der mündlichen und in der praktischen Prüfung sind jeweils mit einer Punktzahl gemäß § 7 zu bewerten. Die Punktzahl der mündlichen Prüfung setzt sich aus dem auf zwei Dezimalstellen gerundeten arithmetischen Mittel der Punkte für den Fachvortrag, dem Planspiel und der fachlichen Befragung zusammen. Die Bewertung der praktischen Prüfung ist die in der Einsatzübung erreichte Punktzahl. Über die Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Kommt eine Bewertung mit Stimmenmehrheit nicht zustande, gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Wenn in einer der Teile der mündlichen oder in der praktischen Prüfung lediglich eine Punktzahl erzielt wird, die schlechter als fünf Punkte lautet, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden; der Prüfling hat alle Teile der mündlichen und praktischen Prüfung abzulegen, auch wenn die Laufbahnprüfung auf Grund schlechter als fünf Punkte bewerteter Prüfungsteile der mündlichen und praktischen Prüfung bereits als nicht bestanden gilt.
(5)Die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen oder stellvertretend eine jeweils von ihnen benannte Person können an den mündlichen sowie an den praktischen Prüfungen teilnehmen und bei der Beratung über die Noten gehört werden; die in § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a genannten Dienstkräfte sind als Zuhörer teilnahmeberechtigt. Über die Teilnahme von anderen Personen als Zuhörer entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6)Die Noten der mündlichen und der praktischen Prüfung sind jedem Prüfling unverzüglich bekannt zu geben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 121 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000504CNN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FeuerwgtDAPrV_BE_!_18

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.