← Deutschland

§ 8 APOmDPol Landesnorm Berlin - Bewertung der Leistungen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei (APOmD

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei (APOmDPol) Vom 8. Juni 2007 § 8 Bewertung der Leistungen (1) Die schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistun

gen werden mit einer der in Absatz 4 genannten Punktzahlen bewertet. Eine Leistungsbewertung erfolgt

  1. in der Grundausbildung des Ersten Ausbildungsabschnitts in den in § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 genannten Lehrgebieten,
  2. in der Fachausbildung I des Zweiten Ausbildungsabschnitts in den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 genannten Lehrgebieten und
  3. für den gesamten Zweiten Ausbildungsabschnitt in den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 genannten Lehrgebieten.

(2)In den Lehrgebieten „Politische Bildung", „Allgemeinbildung", „Sport", „Kriminalitätslehre", „Ausbildung für den Einsatzdienst/Einsatztraining" und darüber hinaus im Zweiten Ausbildungsabschnitt für das Lehrgebiet „Sicherheits- und Ordnungslehre" setzen sich die Gesamtbewertungen für die Lehrgebiete aus den zu vergebenden Punktzahlen in den Teilgebieten
  1. Geschichte,
  2. Staats- und Verfassungsrecht,
  3. Deutsch,
  4. Englisch,
  5. Polizeiliche Selbstverteidigung,
  6. Schwimmen und Retten,
  7. Konditionsfördernde Übungen,
  8. Strafrecht,
  9. Kriminalistik/Kriminaltechnik/Kriminaldienstkunde/Kriminologie,
  10. Einsatzausbildung und Eigensicherung,
  11. Ausbildung an den Führungs- und Einsatzmitteln,
  12. Sicherheits- und Eingriffsrecht/Einsatzlehre und
  13. Besonderes Ordnungsrecht/Dienstkunde zusammen.
(3)Die Dienstbehörde legt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde die Mindestleistungen für die Teilgebiete „Schießtraining" sowie „Schieß- und Schießvermeidungstraining" fest.
(4)Die erzielten Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: 13 bis 15 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; sehr gut
(1)10 bis 12 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; gut
(2)7 bis 9 Punkte = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; befriedigend
(3)4 bis 6 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; ausreichend
(4)1 bis 3 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, mangelhaft
(5)0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. ungenügend
(6)
(5)Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- und Abrundung zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Gesamtnote ist bei 13,00 oder mehr Punkten sehr gut, 10,00 bis 12,99 Punkten gut, 7,00 bis 9,99 Punkten befriedigend, 4,00 bis 6,99 Punkten ausreichend, 1,00 bis 3,99 Punkten mangelhaft, 0,99 oder weniger Punkten ungenügend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 234 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000504DNN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SchutzPolmDAPrV_BE_!_8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.