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§ 10 APOmDPol Landesnorm Berlin - Prüfungsausschüsse Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei (APOmDPol)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei (APOmDPol) Vom 8. Juni 2007 § 10 Prüfungsausschüsse (1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen der Dienstbeh

örde abgelegt. Sie führen die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für den mittleren Dienst der Schutzpolizei".

(2)Jeder Prüfungsausschuss für die Abnahme der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und fünf weiteren Mitgliedern. 1. Das vorsitzende Mitglied eines Prüfungsausschusses für die Abnahme der Zwischenprüfung gehört dem höheren Polizeivollzugsdienst an und ist in der für die Aus- und Fortbildung der Berliner Polizei zuständigen Dienststelle tätig. Weitere Mitglieder dieses Ausschusses sind
  1. a)eine Gruppenleiterin/Fachbereichsleiterin oder ein Gruppenleiter/Fachbereichsleiter der für die Aus- und Fortbildung der Berliner Polizei zuständigen Dienststelle,
  2. b)eine Dienstkraft des gehobenen Polizeivollzugsdienstes aus einer Polizeidirektion,
  3. c)eine in der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes tätige Fachlehrkraft, die mindestens die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes besitzt,
  4. d)ein vom Personalrat bestimmtes Mitglied des Personalrats, das mindestens die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes besitzt,
  5. e)eine Frauenvertreterin mit beratender Stimme, vornehmlich von der für die Aus- und Fortbildung der Berliner Polizei zuständigen Dienststelle. 2. Das vorsitzende Mitglied eines Prüfungsausschusses für die Abnahme der Abschlussprüfung gehört dem höheren Polizeivollzugsdienst an und ist in einer Polizeidirektion tätig. Weitere Mitglieder dieses Ausschusses sind
  6. a)ein Beamter oder eine Beamtin des höheren Polizeivollzugsdienstes oder eine Gruppenleiterin/Fachbereichsleiterin oder ein Gruppenleiter/Fachbereichsleiter der für die Aus- und Fortbildung der Berliner Polizei zuständigen Dienststelle,
  7. b)eine Dienstkraft des gehobenen Polizeivollzugsdienstes aus einer Polizeidirektion,
  8. c)eine in der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes tätige Fachlehrkraft, die mindestens die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes besitzt,
  9. d)ein vom Personalrat bestimmtes Mitglied des Personalrats, das mindestens die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes besitzt,
  10. e)eine Frauenvertreterin mit beratender Stimme, vornehmlich von der für die Aus- und Fortbildung der Berliner Polizei zuständigen Dienststelle.
(3)Kann ein Mitglied des Prüfungsausschusses seine Aufgaben nicht wahrnehmen, so wird es von dem dazu bestimmten Ersatzmitglied vertreten.
(4)Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Dienstbehörde für drei Jahre berufen; dies gilt nicht für die in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und e und Nr. 2 Buchstabe d und e genannten Mitglieder.
(5)Die Prüfungsausschüsse und ihre Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Das gleiche gilt für die prüfenden Dienstkräfte (§ 13), soweit sie nach Maßgabe dieser Verordnung an der Bewertung von Prüfungsleistungen beteiligt sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 234 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000504DNN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SchutzPolmDAPrV_BE_!_10

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