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§ 18 APOmDPol Landesnorm Berlin - Zwischenprüfung Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei (APOmDPol) vom

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei (APOmDPol) Vom 8. Juni 2007 § 18 Zwischenprüfung (1) In der Zwischenprüfung wird festgestellt, ob die in der Grund

ausbildung erworbenen Kenntnisse eine Übernahme in den Zweiten Ausbildungsabschnitt rechtfertigen.

(2)Die Zwischenprüfung ist eine schriftliche Prüfung. Es wird je eine Aufsichtsarbeit aus den Lehrgebieten
  1. Politische Bildung,
  2. Kriminalitätslehre,
  3. Sicherheits- und Ordnungslehre,
  4. Verkehrslehre gefertigt.
(3)Die ausgewählten Prüfungsarbeiten werden getrennt in verschlossenen Umschlägen aufbewahrt, die von den Aufsichtführenden erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge geöffnet werden. Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht an vier verschiedenen Tagen unter einer zugeteilten Kennzahl gefertigt. Zwischen den Prüfungstagen soll ein prüfungs- und dienstfreier Tag liegen; allgemeine Feiertage und dienstfreie Sonnabende gelten als prüfungsfreie Tage.
(4)Spätestens nach Ablauf der Bearbeitungsdauer geben die Prüflinge ihre mit der Kennzahl unterschriebene Arbeit ab. Die Aufsicht vermerkt darauf den Zeitpunkt der Abgabe und zeichnet die Arbeit ab, verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und übergibt ihn unverzüglich der für die Bewertungen zuständigen Fachlehrkraft (Absatz 6).
(5)Bei einem Verstoß gegen die Ordnung, insbesondere bei einer versuchten oder begangenen Täuschungshandlung, fertigt die Aufsicht eine Niederschrift über den Vorgang. Verstößt ein Prüfling gegen die Ordnung in einem Maße, dass dadurch der Ablauf der Prüfung gefährdet wäre, so schließt die Aufsicht den Prüfling von der Fortsetzung der Arbeit aus und unterrichtet unverzüglich den Prüfungsausschuss. Über die weiteren Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(6)Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 8 Abs.
  1. Die die Bewertung tragenden wesentlichen Gründe sind jeweils in Kurzgutachten darzustellen. Für die Fachlehrkräfte gilt § 13 Abs.
  2. Anschließend werden die bewerteten Arbeiten von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Kenntnis genommen. Erhebt ein Mitglied des Prüfungsausschusses Einwendungen gegen die Bewertung, so kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmen, dass ein Mitglied oder eine weitere Fachlehrkraft im Sinne des § 13 die betreffende Arbeit bewertet (Zweitbewertung). Bei Arbeiten, die mit mehr als 12 Punkten oder mit weniger als 4 Punkten bewertet worden sind, findet stets eine Zweitbewertung statt. Weichen die Bewertungen voneinander ab und können sich die beiden Fachlehrkräfte nicht einigen, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der beiden Punktzahlen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 234 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000504DNN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SchutzPolmDAPrV_BE_!_18

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.