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§ 8 APOGV Landesnorm Berlin - Zweiter Ausbildungsabschnitt Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Gerichtsvollzieher (APOGV) vom 4. September

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Gerichtsvollzieher (APOGV) Vom 4. September 1974 § 8 Zweiter Ausbildungsabschnitt (1) Ziel des Lehrgangs ist es, den Beamten die für den Gerichtsvollzieh

erdienst notwendigen theoretischen Kenntnisse und die darauf aufbauenden Fähigkeiten zu vermitteln.

(2)Der Präsident des Kammergerichts richtet den Lehrgang ein, stellt den Lehr- und Stundenplan auf und bestellt den Lehrgangsleiter und die Lehrkräfte.
(3)Der Lehrplan umfaßt folgende Gebiete: 1. Das Zustellungs- und Vollstreckungsrecht nach der Zivilprozeßordnung, 2. die sonstigen in der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher geregelten Angelegenheiten, 3. die Gerichtsvollzieherordnung, einschließlich der Anleitung zur Verwaltung des Schriftgutes, zur Buchführung und zur selbständigen Führung eines Geschäftszimmers, 4. Rechts- und Dienstverhältnisse des Gerichtsvollziehers und ferner - soweit sie für den Gerichtsvollzieherdienst von Bedeutung sind - 5. das Wechsel- und Scheckrecht, 6. das Kostenrecht, 7. die Grundzüge
  1. a)des bürgerlichen und des Handelsrechts,
  2. b)des Verfahrensrechts nach der Zivilprozeßordnung und dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  3. c)der Gerichtsverfassung,
  4. d)der Konkurs- und der Vergleichsordnung,
  5. e)des Devisen-, Steuer- und Zollrechts,
  6. f)der Waren- und Wirtschaftskunde,
  7. g)des Straf- und Strafprozeßrechts, 8. angewandte Psychologie. In allen Lehrgebieten sind stets die besonderen psychologischen und sozialen Fragen der Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers einzubeziehen.
(4)Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis lebendig und wirklichkeitsnah zu gestalten; dabei soll Lehrmaterial benutzt werden, das die selbständige Mitarbeit der Beamten erfordert und fördert. Zur Förderung der Kenntnisse in der Waren- und Wirtschaftskunde (Absatz 3 Nr. 7 Buchst. f) soll der Lehrplan entsprechende Lehrexkursionen vorsehen. Die Zahl der täglichen Unterrichtsstunden ist so zu bemessen, daß dem Beamten hinreichend Zeit verbleibt, das Gehörte zu verarbeiten und sein Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen.
(5)Die Beamten fertigen während des Lehrgangs schriftliche Arbeiten unter Aufsicht an. Ferner werden ihnen Aufgaben zur schriftlichen häuslichen Bearbeitung gestellt. Sämtliche Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu beurteilen, mit den Beamten zu besprechen und dem Lehrgangsleiter vorzulegen.
(6)Gegen Ende des Lehrgangs treten die Lehrkräfte zu einer Konferenz zusammen, die der Präsident des Kammergerichts einberuft und leitet. An der Konferenz nimmt ein vom Gesamtpersonalrat der Berliner Justiz zu benennendes Personalratsmitglied teil. Die Aufgabe der Konferenz besteht darin, ein möglichst umfassendes Bild vom Leistungsstand jedes Beamten zu gewinnen, insbesondere auch festzustellen, ob er das Ziel des zweiten Ausbildungsabschnitts erreicht hat; zur Behebung festgestellter Mängel kann sie Vorschläge für die Gestaltung der weiteren Ausbildung vorlegen oder die Wiederholung des Lehrgangs empfehlen. Die mündlichen und schriftlichen Leistungen jedes Beamten werden von der Konferenz in einer Gesamtnote (§ 10 Abs. 1) zusammengefaßt.
(7)Der Präsident des Kammergerichts kann auf Grund der festgestellten Mängel die Wiederholung des zweiten Ausbildungsabschnitts anordnen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1974, 2124 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000504FNN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=GVAPrV_BE_!_8

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