Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Gewerbeaußendienstes (Gewerbeaußendienst-Laufbahnverordnung - GLVO -) Vom 12. Juli 1995 * § 3 Gliederung (1) Der Gewerbeaußendienst gliede
rt sich in die Laufbahnen
- des gehobenen Dienstes,
- des höheren Dienstes.
(2)Zum gehobenen Dienst gehören 1. als Eingangsamt das Amt der Gewerbekommissarin, des Gewerbekommissars (Besoldungsgruppe A 9), 2. als Beförderungsämter das Amt
- a)der Gewerbeoberkommissarin, des Gewerbeoberkommissars (Besoldungsgruppe A 10),
- b)der Gewerbehauptkommissarin, des Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11),
- c)der Gewerbehauptkommissarin, des Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12),
- d)der Ersten Gewerbehauptkommissarin, des Ersten Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13). Das in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c genannte Amt darf erst nach erfolgreicher Teilnahme an einer mehrmonatigen Fortbildungsveranstaltung verliehen werden. * Art, Dauer und Abschluß der Fortbildungsveranstaltung sowie Regelungen über die Anrechnung bereits erfolgter Fortbildungsmaßnahmen werden durch Verordnung nach § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes geregelt. Die in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d genannten Ämter brauchen von denen, die die Prüfung für den höheren Dienst bestanden haben, beim Aufstieg nicht durchlaufen zu werden.
(3)Zum höheren Dienst gehören 1. als Eingangsamt das Amt der Kriminalrätin, des Kriminalrates (Besoldungsgruppe A 13), 2. als Beförderungsämter das Amt
- a)der Kriminaloberrätin, des Kriminaloberrates (Besoldungsgruppe A 14),
- b)der Kriminaldirektorin, des Kriminaldirektors (Besoldungsgruppe A 15).
(4)Beamtinnen oder Beamten, die sich in dem in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d genannten Amt befinden, darf ein Amt der nächsthöheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzen. Das gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn, es sei denn, die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde hat wegen eines unabweisbaren dienstlichen Bedürfnisses eine Ausnahme zugelassen.
(5)Eine Beförderung in ein in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d genanntes Amt darf nicht auf einer Stelle der gleichen Besoldungsgruppe für das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn vorgenommen werden. Beförderungen vor Vollendung des 50. Lebensjahres sollen nur dann vorgenommen werden, wenn die erfolgreiche sportliche Betätigung nachgewiesen wird. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 23 geregelt.
(6)Dienst- und Amtsbezeichnungen werden in der geschlechtsspezifischen Form geführt.
(7)Von Absatz 2 Satz 2 und von § 34 a der Verordnung über die Fachhochschulausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - (APOgDPol) vom
- September 1995 in der Fassung vom
- August 2002 (GVBl. S. 264) kann bis zum
- Dezember 2012 abgewichen werden, wenn an die Stelle der mehrmonatigen, auf Ämter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c bezogenen Fortbildungsveranstaltung eine gleichwertige, auf Führungsaufgaben bezogene Fortbildung tritt. Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Fortbildung bedarf der Zustimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde. Fußnoten *) Verkündet als Artikel III des Gesetzes zur Änderung der Laufbahnverordnungen für den Polizeivollzugsdienst und des Laufbahngesetzes vom
- Juli 1995 *) Satz 2 tritt am
- Januar 1997 in Kraft. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005052NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=GewDBLbV_BE_!_3