Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Gewerbeaußendienstes (Gewerbeaußendienst-Laufbahnverordnung - GLVO -) Vom 12. Juli 1995 * § 10 Aufstieg aus der Schutzpolizei (1) Zum Aufs
§ 1Abs.
1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./
- September 1990 (GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272), das zuletzt durch § 50 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
- Juni 1995 (GVBl. S. 358) geändert worden ist, erworben haben und im Gewerbeaußendienst dienstlich verwendet werden, können abweichend von Absatz 1 Satz 2 zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen werden.
(4)Angehörige des mittleren Dienstes der Schutzpolizei können abweichend von Absatz 1 und § 10 Abs. 1 SLVO auch zugelassen werden, wenn sie die Laufbahnbefähigung nach Abschnitt VI, Nr.
§ 1Abs.
1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./
- September 1990 (GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272), das zuletzt durch § 50 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
- Juni 1995 (GVBl. S. 358) geändert worden ist, erworben, mindestens das 26., nicht aber das
- Lebensjahr vollendet und sich in Aufgaben des gehobenen Dienstes des Gewerbeaußendienstes bewährt haben.
(5)Angehörige des mittleren Dienstes der Schutzpolizei, die im Gewerbeaußendienst dienstlich verwendet werden, können abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung auch zugelassen werden, wenn sie die Laufbahnbefähigung nach Abschnitt VI, Nr.
§ 1Abs.
1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./
- September 1990 (GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272), das zuletzt durch § 50 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
- Juni 1995 (GVBl. S. 358) geändert worden ist, erworben haben, der mittleren Dienstlaufbahn der ehemaligen Volkspolizei, Dienstzweig Kriminalpolizei, angehörten und die Ausbildung an der Offiziersschule des ehemaligen Ministeriums des Innern "Wilhelm Pieck" oder an der Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Kriminalistik, abgeschlossen haben. An die Stelle der regelmäßig ein Jahr dauernden Einführung ( § 11 Abs. 1 Satz 2 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung ) tritt eine dienstbegleitende Fortbildung von sechs Monaten. Art, Inhalt und Abschluß der Fortbildung werden durch Verwaltungsvorschrift ( § 23 ) geregelt. Die Verwaltungsvorschrift kann auch Regelungen über die Anrechnung bereits wahrgenommener Fortbildungsveranstaltungen enthalten. Fußnoten *) Verkündet als Artikel III des Gesetzes zur Änderung der Laufbahnverordnungen für den Polizeivollzugsdienst und des Laufbahngesetzes vom
- Juli 1995 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 453 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005052NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=GewDBLbV_BE_!_10