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§ 29 SLVO Landesnorm Berlin - Lebensältere Bewerber Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei (Schutzpolizei-Laufbah

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei (Schutzpolizei-Laufbahnverordnung - SLVO -) Vom 12. Juli 1995 * § 29 Lebensältere Bewerber (1) In die Laufbahn des mittleren

Dienstes darf auch eingestellt werden, wer

  1. die Höchstaltersgrenze des § 23 Nr. 3 überschritten, jedoch das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. die Voraussetzungen des § 23 Nr. 1, 2 und 4 erfüllt,
  4. eine für die Verwendung in der Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung besitzt und
  5. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit für die Verwendung in der Laufbahn förderliche berufliche Erfahrung erworben hat. Von Satz 1 Nr. 4 können Ausnahmen zugelassen werden.

(2)Wer
  1. eine Beschäftigungszeit in der Wachpolizei von mindestens vier Jahren zurückgelegt hat,
  2. das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  4. die Voraussetzungen des § 23 Nr. 1 und 4 erfüllt und
  5. zumindest den Hauptschulabschluß oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ( § 35 des Laufbahngesetzes ) besitzt, kann zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst zugelassen werden. Die Ausbildung dauert regelmäßig zwei Jahre und sechs Monate. Gang und Inhalt werden durch Ausführungsvorschrift nach § 40 geregelt. § 27 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung.
(3)Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 kann in die Laufbahn mit Zustimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde auch eingestellt werden, wer durch eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit für die Verwendung in der Laufbahn förderliche berufliche Erfahrung erworben hat.
(4)Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 darf in die Laufbahn mit Zustimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde auch eingestellt werden, wer den Abschluß der Hauptschule erworben hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ( § 35 des Laufbahngesetzes ) besitzt.
(5)Wer nach Absatz 1, 3 und 4 angenommen worden ist, wird regelmäßig im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung ”Polizeioberwachtmeisterin” beziehungsweise ”Polizeioberwachtmeister” (Besoldungsgruppe A 5) eingestellt. Mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers kann auch nach § 24 eingestellt werden; Absatz 6 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(6)Im Falle des Absatzes 5 Satz 1 beginnt die Laufbahn mit dem Ausbildungsdienst. Die §§ 25 und 26 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß, wer bei Einstellung das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder des Absatzes 3 erfüllt, einen Ausbildungsdienst von regelmäßig zwei Jahren abzuleisten hat. Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Absatz 3 berücksichtigte Zeiten können auf den Ausbildungsdienst nicht angerechnet werden. Gleiches gilt bei den nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 berücksichtigten Zeiten für die Ausbildung nach Absatz 2.
(7)Wer die Laufbahnprüfung mindestens mit „gut” bestanden hat, kann nach erfolgreich abgeleisteter Probezeit zur Polizeiobermeisterin beziehungsweise zum Polizeiobermeister ernannt werden. Abweichend von § 28 Abs. 1 gilt dies auch für die, die nach Absatz 5 Satz 2 eingestellt worden sind. Fußnoten *) Verkündet als Artikel I des Gesetzes zur Änderung der Laufbahnverordnungen für den Polizeivollzugsdienst und des Laufbahngesetzes vom 12. Juli 1995 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 453 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005053NN00000000082 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SchutzPolLbV_BE_!_29

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