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§ 32 SLVO Landesnorm Berlin - Zugang mit sonstiger wissenschaftlicher Hochschulbildung Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der S

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei (Schutzpolizei-Laufbahnverordnung - SLVO -) Vom 12. Juli 1995 * § 32 Zugang mit sonstiger wissenschaftlicher Hochschulbildun

(1)Unmittelbar in die Laufbahn des höheren Dienstes darf mit Zustimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde eingestellt werden, wer
  1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,
  2. das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  4. ein für die Verwendung in der Laufbahn geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat,
  5. die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen besitzt,
  6. sich nach der Persönlichkeit für den höheren Dienst der Schutzpolizei eignet, insbesondere die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt.
(2)Wer zugelassen worden ist, wird mit der Dienstbezeichnung „Polizeireferendarin” beziehungsweise „Polizeireferendar” im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.
(3)Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Gliederung und den Gang des Vorbereitungsdienstes gilt § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 . Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes . § 17 Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4)Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die in § 18 Abs. 1 genannte Prüfung abzulegen.
(5)Im Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der Laufbahn geführt.
(6)Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden.
(7)Auf die nach Absatz 6 abzuleistende Probezeit kann eine in einer vergleichbaren Laufbahn bereits abgeleistete Probezeit angerechnet werden. Sonstige Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Abschluß des wissenschaftlichen Hochschulstudiums sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes der Schutzpolizei entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate als Probezeit abzuleisten. Fußnoten *) Verkündet als Artikel I des Gesetzes zur Änderung der Laufbahnverordnungen für den Polizeivollzugsdienst und des Laufbahngesetzes vom 12. Juli 1995 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 453 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005053NN00000000097 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SchutzPolLbV_BE_!_32

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