Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (Fachrichtungs-Laufbahnverordnung - FachLVO) in der Fassung vom 14. Mai 2009 § 3 Einstellungsvoraussetzungen (1) In eine Laufbahn be
sonderer Fachrichtung kann eingestellt werden, wer
- die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt,
- eine hauptberufliche Tätigkeit nach den Absätzen 3 und 4 nachweist,
- das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2)Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss geführt hat. Für Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes muss die Ausbildung auf der nach den §§ 8 Absatz 1 Nummer 1 , 9 Absatz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes geforderten Mindestvorbildung aufbauen; sie muss für Laufbahnen des gehobenen Dienstes den Voraussetzungen eines mit der Prüfung abgeschlossenen Studienganges einer Hochschule nach § 9 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 des Laufbahngesetzes entsprechen. § 15a Absatz 2 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung gilt entsprechend. Für Laufbahnen des höheren Dienstes ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwissenschaftliches, den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes entsprechendes Studium an einer Hochschule zu fordern. Die Bildungsvoraussetzungen müssen in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
(3)Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist nach Absatz 2 Satz 4 für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie
- nach ihrer Fachrichtung der für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzung und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entspricht,
- nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entspricht,
- im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen hat.
(4)Die erforderliche Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ist nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 und des § 6 Absatz 2 des Laufbahngesetzes festzusetzen. Sie soll in Laufbahnen
- des mittleren Dienstes zwei Jahre,
- des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,
- des höheren Dienstes drei Jahre und sechs Monate nicht unterschreiten.
(5)Eine Unterschreitung der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 4 ist zulässig
- in Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes, wenn nach abgeschlossenem Hochschulstudium Tätigkeiten abgeleistet wurden, die auf Grund berufsrechtlicher Regelungen für den Erwerb der allgemeinen Berufsbefähigung zwingend vorgeschrieben sind,
- in Laufbahnen des höheren Dienstes, wenn außer dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Nachweis der Promotion verlangt wird; dies gilt nicht, wenn das Studium nur mit der Promotion abgeschlossen werden kann.
(6)Das Nähere regeln die für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden im Rahmen der Ausführungsvorschriften nach § 9 . Dabei sind insbesondere festzulegen
- die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,
- Art und Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit insgesamt sowie der Anteile besonderer Tätigkeiten und deren Reihenfolge,
- die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger praktischer Tätigkeiten.
(7)In den Laufbahnen des Ärztlichen, Pharmazeutischen, Tierärztlichen und Zahnärztlichen Dienstes sowie des Chemiedienstes und des Fachverwaltungsdienstes kann die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres für besondere Funktionen bestimmte zusätzliche Nachweise fordern. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 257 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005057NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FachLV_BE_!_3