Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - (APOgDPol - B.A.) Vom 27. August 20
10 § 20 Inhalt und Umfang der Modulprüfungen
(1)Alle Modulprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen einer ausgewählten Fachrichtung oder einem fächerübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Prüfungsleistungen sind individuelle Leistungen, aus deren Bewertungen sich die Abschlussnote des Moduls ergibt. Prüfungsleistungen werden in Form von Klausuren, Hausarbeiten, Präsentationen oder bewerteten praktischen Übungen durchgeführt.
(2)Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeit. Für deren Durchführung ist regelmäßig die Lehrkraft verantwortlich, die die betreffende Lehrveranstaltung unterrichtet hat. Sofern mehrere Lehrkräfte für dasselbe Modul in parallelen Studiengruppen tätig sind, ist der Modulkoordinator für die Erstellung einer einheitlichen studienbegleitenden Klausuraufgabe verantwortlich. Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen 60 und 240 Minuten. Die Klausur wird unter Kennziffer geschrieben und darf keinen Hinweis auf die bearbeitenden Studierenden enthalten.
(3)Eine als Einzelprüfung zu leistende Präsentation besteht aus einem in freier Rede zu haltenden mündlichen Vortrag von mindestens 15 Minuten Dauer in einer Lehrveranstaltung sowie aus einem begleitenden schriftlichen Teil. Der schriftliche Teil soll die wesentlichen Aussagen des Vortrags umfassen.
(4)Hausarbeit ist eine schriftliche wissenschaftliche Arbeit zu einem Thema aus dem betreffenden Modul. Sie ist binnen einer von der Lehrkraft zu bestimmenden Frist von mindestens vier Wochen anzufertigen. Ihr muss die schriftliche Erklärung vorangestellt sein, dass die Arbeit selbstständig verfasst wurde, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen verwertet und Zitate kenntlich gemacht wurden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die festgelegte Bearbeitungszeit verlängern, wenn der Prüfling dies vor Fristablauf beantragt. Das Prüfungsamt vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe der Arbeit.
(5)Bewertete praktische Übung ist die tatsächliche taktische und technische Lösung einer praxisnahen polizeilichen Situation mit einer darauf aufbauenden schriftlichen Aufgabe. Beide Teile gehen je zur Hälfte in die Gesamtnote ein. Über zugelassene Hilfsmittel entscheidet die jeweilige Lehrkraft.
(6)In den Vertiefungsmodulen können abweichende Prüfungsformen vorgesehen werden. Näheres regelt die Studienordnung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 428 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000505ANN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=PolgDBacAPrV_BE_!_20