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§ 21 APOgDPol - B.A. Landesnorm Berlin - Bachelorarbeit Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivo

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - (APOgDPol - B.A.) Vom 27. August 20

10 § 21 Bachelorarbeit

(1)Die Bachelorarbeit ist eine schriftliche Arbeit zu einer Aufgabenstellung aus dem Gebiet des Studiengangs. Mit dieser Arbeit soll nachgewiesen werden, dass die oder der Studierende befähigt ist, ein Thema innerhalb einer vorgegebenen Frist unter Anleitung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und selbstständig Lösungen zu entwickeln.
(2)Die Aufgabe wird vom Prüfungsausschuss an einem von ihm bestimmten Tag in den ersten beiden Wochen des
  1. Semesters ausgegeben. Aufgabe kann eine abstrakte Fragestellung oder die Bearbeitung einer konkreten Fallgestaltung sein. Sie soll Bezug zur polizeilichen Praxis haben. Die Prüflinge sollen innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festzusetzenden, im Laufe des
  2. Semesters endenden Frist Themen vorschlagen. Ein Anspruch auf Ausgabe des vorgeschlagenen Themas besteht nicht. Personen, die gemäß Absatz 4 Satz 1 Gutachterin oder Gutachter sein können, können dem Prüfungsausschuss unmittelbar Themen vorschlagen, zu deren Betreuung sie bereit sind. Die Dekanin oder der Dekan kann bei Bedarf einzelne Lehrkräfte zur Unterbreitung solcher Vorschläge auffordern.
(3)Die Bachelorarbeit wird von einer Betreuerin oder einem Betreuer, die oder der gleichzeitig Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, und einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter bewertet. Die Prüflinge können geeignete Personen benennen, die zur Betreuung einer Arbeit zu dem Thema bereit sind. Sie können auch eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter vorschlagen. Den Vorschlägen ist das schriftliche Einverständnis der genannten Personen mit der Betreuung der Arbeit oder mit der Übernahme der Zweitbegutachtung beizufügen.
(4)Gutachterin oder Gutachter können alle Lehrkräfte der Hochschule sowie alle Personen sein, die die zur Bestellung als Lehrbeauftragte erforderliche Qualifikation aufweisen. Mindestens jeweils eine Gutachterin oder ein Gutachter muss Lehrkraft der Hochschule sein. In Ausnahmefällen können auch Personen zu Erst- und Zweitgutachtern oder Erst- und Zweitgutachterinnen bestellt werden, die keine Lehre ausüben, jedoch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahren sind und die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(5)Mit Ausgabe der Aufgabe bestimmt der Prüfungsausschuss die Betreuerin oder den Betreuer und die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter. Aus zwingenden Gründen kann der Prüfungsausschuss die Bestimmung der Gutachterinnen und Gutachter nachträglich ändern.
(6)Für Studierende, die mit der Anfertigung einer Bachelorarbeit befasst sind, werden regelmäßig von den betreuenden Lehrkräften begleitende Kolloquien angeboten. Diese dienen der methodischen Anleitung durch die Lehrkräfte und dem Austausch zwischen den Studierenden über Methoden und Gegenstände ihrer Bachelorarbeiten. Den Studierenden ist die Teilnahme am Kolloquium auch im 5. Semester zu ermöglichen.
(7)Die Bachelorarbeit ist am zehnten Montag der Vorlesungszeit des 6. Semesters oder, wenn dies ein gesetzlicher Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag beim Prüfungsamt in zwei schriftlichen Exemplaren einzureichen. Beizufügen sind ein Datenträger, auf dem die Arbeit mittels eines vom Prüfungsausschuss allgemein zu bestimmenden Textverarbeitungsprogramms digitalisiert ist, sowie eine schriftliche Erklärung, dass die Arbeit selbstständig verfasst wurde, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen benutzt und Zitate kenntlich gemacht wurden. Das Prüfungsamt macht den Zeitpunkt der Abgabe aktenkundig. Die Regelungen des § 26 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 finden Anwendung.
(8)Die Bachelorarbeit ist von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter und einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter zu bewerten. Das von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter mit einem Gutachten und einer Bewertung versehene Exemplar wird der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter übermittelt. Hatte die Erstgutachterin oder der Erstgutachter im Rahmen der Betreuung Anleitungen gegeben, deren Kenntnis für die Bewertung von Bedeutung ist, so soll sie oder er einen Vermerk hierüber zur Prüfungsakte geben, den das Prüfungsamt der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter zuleitet. Die Bewertung ist gemäß § 10 vorzunehmen. Sie ist in einem schriftlichen Gutachten zu begründen.
(9)In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Abgabefrist angemessen verlängern; § 26 Absatz 1 gilt entsprechend. In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Zeitpunkt der Ausgabe und der Abgabe der Arbeit vom Prüfungsausschuss von vornherein abweichend von den Absätzen 2 und 7 festgelegt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 428 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000505ANN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=PolgDBacAPrV_BE_!_21

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