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§ 24 APOgDPol - B.A. Landesnorm Berlin - Leistungsbewertungen Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Pol

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - (APOgDPol - B.A.) Vom 27. August 20

10 § 24 Leistungsbewertungen

(1)Alle Modulprüfungen und die Leistungsnachweise des Moduls 16 sind nach Maßgabe des § 10 dieser Verordnung zu bewerten.
(2)Klausuren und Hausarbeiten werden von einer Lehrkraft bewertet. Ist die Klausur oder Hausarbeit eines Prüflings, der diese Prüfungsleistung als Wiederholungsprüfung erbringt, von der verantwortlichen Lehrkraft mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, so ist sie einer Zweitbewertung durch eine vom Prüfungsausschuss zu bestimmende weitere Lehrkraft zu unterziehen. Weicht die Bewertung der Zweitkorrektorin oder des Zweitkorrektors von derjenigen der Erstkorrektorin oder des Erstkorrektors ab und können diese sich nicht auf eine gemeinsame Punktzahl einigen, so ist als Bewertung des Moduls der arithmetische Mittelwert der Einzelpunktzahlen bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die entsprechende Note ist festzusetzen.
(3)Zur Bewertung von Präsentationen ist im Wiederholungsfalle eine Zweitprüferin oder ein Zweitprüfer hinzuzuziehen, die oder der vom Prüfungsausschuss bestimmt wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4)Sieht der Modulkatalog in einem Modul mehrere Teilprüfungen vor, sind diese nach Maßgabe des § 10 einzeln zu bewerten. Das Prüfungsamt errechnet den nach den Vorgaben im Modulkatalog gewichteten arithmetischen Mittelwert der Punktzahlen bis auf zwei Dezimalstellen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Diese Punktzahl und die entsprechende Note bilden die Bewertung des Moduls. Die Gesamtbewertung des Moduls 16 wird nach der im Modulkatalog ausgewiesenen Gewichtung der Leistungsnachweise von der Dienstbehörde entsprechend den Sätzen 2 und 3 errechnet und dem Prüfungsamt übermittelt.
(5)Die Bachelorarbeit ist nach Beendigung der Zweitkorrektur dem Prüfungsamt zuzuleiten. Weichen die Bewertungen der Gutachter voneinander ab, ermittelt das Prüfungsamt den arithmetischen Mittelwert der in den beiden Bewertungen erzielten Punktzahlen bis auf zwei Dezimalstellen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(6)Nach Abschluss der Verteidigung bildet das Prüfungsamt aus der Punktzahl der Bachelorarbeit und der Punktzahl der Verteidigung den arithmetischen Mittelwert, wobei die Punktzahl der Bachelorarbeit mit zwei Dritteln, die der Verteidigung mit einem Drittel zu gewichten ist. Die sich daraus ergebende Punktzahl wird bis auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die entsprechende Gesamtnote wird gemäß § 10 Absatz 2 als Bewertung des Moduls 15 festgesetzt. Das Modul 15 ist nur bestanden, wenn beide Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 428 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000505ANN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=PolgDBacAPrV_BE_!_24

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.