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§ 27 APOgDPol - B.A. Landesnorm Berlin - Ordnungswidriger Verlauf Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - (APOgDPol - B.A.) Vom 27. August 20

10 § 27 Ordnungswidriger Verlauf

(1)Macht sich jemand in den Prüfungen einer Täuschungshandlung verdächtig, wird für ihn die Prüfung unterbrochen. Die aufsichtführende oder prüfende Person stellt Ermittlungen an und sichert gegebenenfalls die Beweise. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.
(2)Liegt eine Täuschungshandlung vor, ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten; § 19 Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung.
(3)Ergibt sich, dass keine Täuschungshandlung vorliegt, wird die Prüfung fortgesetzt, wobei bei Klausuren die Bearbeitungsdauer um den Zeitverlust, der durch die Ermittlungen bewirkt wurde, verlängert wird. Die Entscheidung trifft bei den Klausuren die aufsichtführende Person.
(4)Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die aufsichtführende oder prüfende Person von der Fortsetzung der betroffenen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; bei Kollegialprüfungen kann die Entscheidung nur einstimmig getroffen werden. Die aufsichtführende oder prüfende Person fertigt einen Vermerk über den Vorgang und legt ihn dem Prüfungsausschuss vor. Die betroffene Prüfungsleistung wird in der Regel als „ungenügend“ bewertet; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(5)Stellt sich innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung heraus, dass ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung oder einer Teilleistung einen Täuschungsversuch unternommen hat, so kann die Bewertung nachträglich in „ungenügend“ abgeändert werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. War die Bachelorurkunde bereits ausgehändigt, so entscheidet der Prüfungsausschuss zugleich erneut darüber, ob das Studium auch unter Zugrundelegung der abgeänderten Bewertung erfolgreich abgeschlossen wurde. Ist dies der Fall, so setzt er die Gesamtnote neu fest. Andernfalls schlägt er der Leiterin oder dem Leiter der Hochschule die Entziehung des akademischen Grades vor. Kann die betroffene Prüfungsleistung gemäß § 25 wiederholt werden, so ist dem Prüfling hierzu Gelegenheit zu geben. Urkunden, die auf Grund von Entscheidungen nach diesem Absatz oder auf Grund der Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Hochschule unrichtig geworden sind, sind einzuziehen. An ihrer Stelle sind gegebenenfalls die zutreffenden Urkunden zu erteilen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 428 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000505ANN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=PolgDBacAPrV_BE_!_27

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.