Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - (APOgDPol) Vom 8. September 1995 § 5 Gestaltung der Aus
bildung
(1)Fachstudien und Studienpraktika bilden eine Einheit. Studierende der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes werden im
- und
- Semester gemeinsam ausgebildet. Sie werden danach gemeinsam ausgebildet, soweit Ausbildungsinhalte und -ziele dies zulassen und organisatorische Gegebenheiten nicht entgegenstehen.
(2)Im Rahmen des Ausbildungsziels ( § 1 ) richten sich
- die Fachstudien insbesondere auf die Vermittlung der theoretischen Fachkenntnisse, die dem Anforderungsprofil des gehobenen Polizeivollzugsdienstes entsprechen, und der berufsethischen Werte. Die Lehre wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zur Förderung des analytischen Denkens und der methodischen Problemlösung wird ergänzt durch Anleitung und Übungen zur Umsetzung theoretischer Kenntnisse in praxisorientierte, situationsgerechte und bürgernahe Lösungen,
- die Studienpraktika vor allem auf den Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten, die Voraussetzung für die selbständige Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Einsatzdienst und in sachbearbeitenden Funktionen sind. Das in den Fachstudien erworbene Wissen soll durch das Kennenlernen von Aufgaben und Arbeitsweisen des Polizeivollzugsdienstes ergänzt und in die Praxis umgesetzt werden.
(3)Das Studium umfasst Fachstudien in 1. dem Studiengebiet "Polizeiliche Fachwissenschaften" mit den Studienfächern
- a)Einsatzlehre,
- b)Kriminalistik,
- c)Kriminaltechnik,
- d)Rechtsmedizin,
- e)Verkehrslehre, 2. dem Studiengebiet "Rechtswissenschaften" mit den Studienfächern
- a)Staats- und Verfassungsrecht,
- b)Allgemeines Verwaltungsrecht,
- c)Eingriffsrecht (Polizei- und Ordnungsrecht),
- d)Eingriffsrecht (Strafprozessrecht),
- e)Strafrecht/Zivilrecht,
- f)Besonderes Ordnungsrecht,
- g)Verkehrsrecht,
- h)Öffentliches Dienstrecht, 3. dem Studiengebiet "Organisations- und Gesellschaftswissenschaften" mit den Studienfächern
- a)Führungslehre,
- b)Kriminologie,
- c)Politikwissenschaft,
- d)Soziologie,
- e)Psychologie,
- f)Informationstechnik. Außerdem werden in ergänzenden Lehrveranstaltungen berufsbezogene Themenkomplexe und berufs- und sozialethische sowie gesellschaftspolitische Problemstellungen behandelt.
(4)Die berufspraktische Ausbildung (Studienpraktika) umfasst Einführungs- und Ausbildungsveranstaltungen der Dienstbehörde und die praktische Unterweisung in für das Berufsfeld des gehobenen Dienstes repräsentativen Tätigkeiten bei ausgewählten Dienststellen der Polizei. Die Studienpraktika werden 1. im 1. Semester als einwöchiges Berufseinführungspraktikum, 2. im 3. Semester als Grundpraktikum mit den Bestandteilen
- a)Fachpraktisches Seminar,
- b)Informationstechnik/Fernmeldeausbildung,
- c)Verhaltenstrainingsseminar I (Kommunikation),
- d)Kraftfahrausbildung (Erwerb der Selbstfahrgenehmigung - Sicherheitstraining),
- e)Unterweisung in Praxisdienststellen, 3. im 5. Semester als Hauptpraktikum mit den Bestandteilen
- a)Einsatz- und Führungsseminar,
- b)Verhaltenstrainingsseminar II (Stressbewältigung),
- c)Unterweisung in Praxisdienststellen durchgeführt. Die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen ist regelmäßig spätestens bis zum Beginn der Kraftfahrausbildung (Nummer 2 Buchstabe
- d)nachzuweisen.
(5)Bestandteil des Studiums ist das Gebiet "Sport" als Ausbildungsveranstaltung der Dienstbehörde. Es umfasst die berufsbezogene Vermittlung der theoretischen und praktischen Grundlagen verschiedener Sportarten und dient der Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit ( § 1 ).
(6)Als weitere Bestandteile sollen fremdsprachliche Seminare (vorrangig Verkehrssprachen der Europäischen Union; ggf. Türkisch, Polnisch, Russisch) angeboten werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 588 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000505BNN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=PolgDAPrV_BE_!_5